Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 169. 1917. 1195 
1917 (R##l. S. 679), sowie auf Grund der Bekanntmachung über die Auskunftspflicht 
vom 12. Juli 1917 (RBl. S. 604) ““) wird folgendes bekannt gemacht: 
81. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von der Bekanntmachung werden betroffen alle ganz oder zum Teil aus Leder 
hergestellten Sohlenschoner und Sohlenbewehrungen beliebiger Art, Form und Her- 
umst d. h. alle zum Schutze der Laufsohle bestimmten, ganz oder zum Teil aus Leder 
bestehenden Erzeugnisse, die nicht den Zweck haben, die Sohlenlauffläche in geschlossener 
Fläche zu bedecken. · 
§-2. 
Herstellungsverbot. 
Die gewerbsmäßige Herstellung der im § 1 bezeichneten Gegenstände ist vom 
30. September 1917 an verboten. 
* 3. 
Vertriebsverbot. 
Der Vertrieb der im § 1 bezeichneten Gegenstände ist vom 1. Dezember 1917 an 
verboten. Bis zu diesem Zeitpunkte ist der Vertrieb nur unter folgenden Bedingungen 
gestattet: 
a) Der Hersteller darf nicht zu höheren Preisen verkaufen als denjenigen, die 
sich aus der Zusammenrechnung der notwendigen Aufwenhungen für Ma- 
terial, Lohn und Unkosten, zuzüglich höchstens 10 vom Hundert dieser 
Summe als Gewinn, ergeben; 
b) der Großhändler darf nicht mehr als 20 vom Hundert auf seinen Netto- 
einkaufspreis aufschlagen; 
DCD) der Verkaufspreis letzter Hand darf um nicht mehr als 33½ vom Hundert 
höher als der nach Ziffer b zulässige Verkaufspreis des Großhändlers sein. 
*K8) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er nach §§ 1, 2 verpflichtet ist, nicht in der gesetzten 
Krit erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich der 
orschrift im § 3 Abs. 1 zuwider die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die 
Belichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vor- 
säblich die gemäß § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, 
wird mit Gesängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer 
dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem 
Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er gemäß §#§ 1, 2 verpflichtet ist, nicht in der gesetzten 
dt erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die gemäß 
§. 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geckstrass 
bis zu dreitausend Mark bestraft. «
	        
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