Nr. 169. 1917. 1195
1917 (R##l. S. 679), sowie auf Grund der Bekanntmachung über die Auskunftspflicht
vom 12. Juli 1917 (RBl. S. 604) ““) wird folgendes bekannt gemacht:
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen alle ganz oder zum Teil aus Leder
hergestellten Sohlenschoner und Sohlenbewehrungen beliebiger Art, Form und Her-
umst d. h. alle zum Schutze der Laufsohle bestimmten, ganz oder zum Teil aus Leder
bestehenden Erzeugnisse, die nicht den Zweck haben, die Sohlenlauffläche in geschlossener
Fläche zu bedecken. ·
§-2.
Herstellungsverbot.
Die gewerbsmäßige Herstellung der im § 1 bezeichneten Gegenstände ist vom
30. September 1917 an verboten.
* 3.
Vertriebsverbot.
Der Vertrieb der im § 1 bezeichneten Gegenstände ist vom 1. Dezember 1917 an
verboten. Bis zu diesem Zeitpunkte ist der Vertrieb nur unter folgenden Bedingungen
gestattet:
a) Der Hersteller darf nicht zu höheren Preisen verkaufen als denjenigen, die
sich aus der Zusammenrechnung der notwendigen Aufwenhungen für Ma-
terial, Lohn und Unkosten, zuzüglich höchstens 10 vom Hundert dieser
Summe als Gewinn, ergeben;
b) der Großhändler darf nicht mehr als 20 vom Hundert auf seinen Netto-
einkaufspreis aufschlagen;
DCD) der Verkaufspreis letzter Hand darf um nicht mehr als 33½ vom Hundert
höher als der nach Ziffer b zulässige Verkaufspreis des Großhändlers sein.
*K8) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er nach §§ 1, 2 verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Krit erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich der
orschrift im § 3 Abs. 1 zuwider die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die
Belichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vor-
säblich die gemäß § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt,
wird mit Gesängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem
Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er gemäß §#§ 1, 2 verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
dt erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die gemäß
§. 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geckstrass
bis zu dreitausend Mark bestraft. «