1202 Nr. 170. 1917.
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben die Verkäufer von Saatkar-
toffeln bei der Ablieferung (Anforderung von Eisenbahnwagen u. dgl.) nach Mög=
lichkeit zu unterstützen, soweit es die Lief rung von Speisekartoffelu gestattet. Vor
allem müssen Frühkartoffeln, die zur Saat verwendet werden sollen, tunlichst noch
im Herbste den Verbrauchsgebieten zugeführt werden, damit sie rechtzeitig zum
Ankeimen gebracht werden können.
Sendungen von Saatkartoffeln, welche mittels der Eisenbahn oder auf dem
Wasserwege befördert werden sollen, sind in dem Beförderungspapier (Frachtbrie
u. dgl.) ausdrücklich als „Saatkartoffeln“ zu bezeichnen. Das Beförderungspapier
muß von der Kreisbehörde desjenigen Kommunalverbandes abgestempelt sein,
aus dessen Bezirk die Kartoffeln geliefert werden.
VII.
Innerhalb eines Kommunalverbandes bedarf der Handel mit Saatkartof-
feln zwischen dem Erzeuger und denjenigen Personen, welche die Kartoffeln selbst
zur Aussaat verwenden wollen, keiner Genehmigung.
Bei Versendung von Saatkartoffeln mittels der Eisenbahn oder auf dem
Wasserwege ist jedoch gemäß Ziffer VI letzter Absatz zu verfahren.
Schwerin, den 27. September 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 29. September 1917, betreffend Bestandserhebung
von Holzspänen aller Art.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
des 9. Armeekorps zu Altona vom heutigen Täge wird hiermit zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu
überwachen.
Schwerin, den 29. September 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.