1212 Nr. 171. 1917.
mannstraße 10, unter Übersendung von Mustern ein Antrag auf Erlaubnis zu ander-
weitiger Verwertung gestellt werden.
çl Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände haben die Enteignung zu gewär-
tigen, sofern sie nicht ihre Bestände an die im Abs. 1 bezeichnete Stelle veräußern und
versenden. -
2. Ferner ist die Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung der beschlagnahmten
Gegenstände gestattet zur Erfüllung von Aufträgen von Heeres= oder Marinehörden,
über die ein von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung genehmigter Belegschein vorliegt,
oder auf Grund einer von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung gewährten Ausnahmebewilli-
gung, die durch einen amtlichen Freigabeschein nachgewiesen wird.
3. Endlich ist es gestattet, die geernteten Nesselstengel zu trocknen. Die getrock-
neten Stengel bleiben jedoch beschlagnahmt. -
§5.-
MelbepflichtundMeldeftelle. ..
Die im & 1 Ziffer 2 und 3 genannten Gegenstände und deren Abfälle unterliegen
der Meldepflicht. Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an das Web-
stoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe-
riums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, mit der Ausfschrift „Nesselbeschlag-
nahme“ zu erstatten.
–.l 6.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind 1
1. Personen, die Gegenstände der im § 5 bezeichneten Art in Gewahrsam haben,
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer,
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
Vorräte, die sich am Stichtag (§ 7) nicht in Gewahrsam des Eigentümers befinden,
sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem
Tage in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).
§* 7.
Stichtag und Meldefrist.
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 2. Oktober
1917 (Stichtag), bei den späteren Meldungen der beim Beginn des 1. Tages eines
jeden Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die erste Meldung
ist bis zum 10. Oktober 1917, die folgenden Meldungen sind bis zum 10. eines jeden
Monats zu erstatten.
g 6.
Melbescheine.
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu er-
folgen, die bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich