Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 1714 19174 1213 
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, unter An- 
gabe der Vordruckuummer Bst. 1306 b anzufordern sind. . « 
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer 
Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu der Beant- 
wortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch- 
schrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. 
89. 
Lagerbuch und Auskunftserteilung. 
Jeder Meldepflichtige (§§ 5 und 6) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede 
Anderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit 
der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes nicht 
eingerichtet zu werden. 
Beauftragten der Militär= und Polizeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches, 
der Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher sowie die Besichtigung und Untersuchung der 
Betriebseinrichtungen und Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände 
erzeugt, gelagert, feilgehalten werden oder zu vermuten sind. 
§ 10. 
Anfragen und Anträge. 
Anfragen und Anträge, die die Meldungen (§5 5 bis 9) betreffen, sind an das 
Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, alle übrigen Anfragen und An- 
träge, die diese Bekanntmachung betreffen, an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion 
II, des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemann- 
straße 10, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Ausfschrift „Nesselbeschlag- 
nahme“ zu versehen. § 11 
11. 
Ausnahmen. 
Ausnahmen von den Beschlagnahmebestimmungen dieser Bekanntmachung können 
durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, 
Sektion W II, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, bewilligt werden. 
§5 12. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt nrit dem 2. Oktober 1917 in Kraft. 
Altona, den 2. Oktober 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
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