Nr. 171. 1917. 1215
widerhandlungen gemäß den in der Anmerkung?) abgedruckten Bestimmungen bestraft
werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur e Fernhal-
tung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 ( S. 603)
untersagt werden.
81.
Es dürfen nicht übersteigen die Preise:
a) für Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle und Kunst-
baumwolle die in der Preistafel 1 („Baumwollhöchstpreise"),
b) für Baumwollgespinste die in der Preistafel 2 („Baumwollgaruhöchstpreise")
genannten Sätzee. §2.
Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind ausgenommen:
Auslandsspinnstoffe und Auslandsgarne im Sinne des § 3 Abs. 2
Nr. 4 des Spinn= und Webverbots Nr. II. 1700/2. 16. K.R.A. in der
Fassung der Bekanntmachung Nr. W. II. Wndon 16. K. R. A.““).
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen wird bestraft
1. wer die *r Höchstpreise 4 ·
2. wer einen anderen zum Abs iub durch den die Höchstpreise
ũberschritten werden, oder si
3. wer einen Gegenstand, der von einer 2, Gesetzes, betreffend
Löchstpreise) betroffen ist, irsen » ·
4. wer der Aufforderung der uständigen zum von Gegenständen, für
die Höchstpreise Faltgeseh. sind, nicht
5. wer Vorräte an Gegenständ * für
amten gegenüber verheimlicht;
4 wer den nach § 5 des Geshe, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim-
mungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens
auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in
den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark,
so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Häl fte
des Mindestbetrages ermäßigt werden.
ei Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden,
daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldig en nöslentlich bekanntzumachen in euuch kann neben
Gesänggisstrafe auf Verlust der urgossoch he nrechte erkannt wer
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Ehrurge auf die sich die den oore Handlung
bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
**) Diese hat folgenden Wortlaut:
4. Auslandsspimnstosse und Auslandsgarne.
a) Unter Auslandsspinnstoffen im Sinne dieser Bekanntmachung werden verstanden: Baum-
wolle, Baumwollabgänge und Baumwollabfälle, die nach dem 15. Juni 1915, Linters
und Kunstbaumwolle, die nach dem 1. Januar 1916 aus dem Ausland eingefuhrt worden
sind, ferner Kunstbaumwolle, lbergestelt. aus Garn= und Zwirnabsällen und Lumpen und
Stoffabfällen, die nach dem 1. Januar 1916 eingeführt worden sind
b) Unter Auslands Panen im *i*s dieser Bekanntmachung werden verstanden: Garne und
wirne, die na i 15. Juni 1915, Garn- und Zwirnabsäll, die nach dem 1. Januar
1916 aus dem Musland eingeführt worden sind, ferner Garne und Zwirne, die aus-
schließlich aus den unter a aufgeführten Auslandsf Pnrerstoften hergestelt sind.
Voraussehung ist, daß die winfuhr der Spinnstoffe und Garne der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums nachgewiesen werden kann. Die von der deutschen
Heeresmacht besebten Gebiete gelten nicht als Ansland im Sinne dieser Bekanntmachung.
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sestgesetzt sind, den zuständigen Be-
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