Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1216 Nr. 171. 1917. 
83. 
Die Bau wollhöchstpreise gelten ab Lagerstelle bei sofortiger Zahlung ohne Abz- 
8 4. 
Die Baumwollgarnhöchstpreise verstehen sich ab Fabrik oder Lagerstelle. Bei 
Zahlung binnen 30 Tagen tritt ein Kassenabzug von 2 v. H., bei Vorausbezahlung ein 
Kassenabzug von 2½ v. H. ein. 
Bei Bündelgarnen soll das gepreßte Bündel von 10 Pfund englisch ohne Schnüre, 
Deckel und Papier nicht weniger als 97/8 Pfund englisch (4,480 kg) oder bei metrischer 
Numerierung 4,938 kg netto Garn wiegen. Abweichungen sind zu vergüten. Bei Hülsen- 
garnen verstehen sich die Preise einschließlich der Hülsen. 
Das Gewicht der Hülsen soll jedoch bei Warpkops und Mulekops auf kurzen Hülsen 
1½ v. H., bei Pinkops von normaler Größe und darüber, ferner bei Trosselkops auf 
leichten Hülsen und bei Kreuzspulen 2½ v. H. des berechneten Kopsgewichtes (Gewicht 
oon Garn und Hülsen) nicht übersteigen. ÜUberschreitet das Hülsengewicht diese Grenzen, 
so ist der Unterschied zwischen dem erlaubten und dem tatsächlichen Hülsengewicht zum 
vollen Garnpreis zu vergüten. 
Trosselgarne und Zwirne auf schweren Hülsen werden ebenfalls einschließlich der 
Hülsen, die Hülsen also zum Garnpreis berechnet, doch sind bei Rücksendung der Hülsen 
innerhalb üblicher oder angemessener Zeit die Hülsen dem Käufer zum Garnpreis netto 
zu vergüten. 
Anderweitige Vereinbarungen über Hülsenvergütung sind nur insoweit zulässig, 
als t hierdurch nicht ein höherer als der nach § 1 zulässige Höchstpreis für Garne 
errechnet. 
Ballenpackung ist frei. Für Kisten dürfen die Gestehungskosten nicht überschritten 
werden. 
Im übrigen gelten die im „Deutschen Baumwollgarnkontrakt“ mit Wortlaut vom 
22./23. Novemzer 1912 niedergelegten „Technischen Grundlagen“. 
* 5. 
Für rohe einfache Baumwollgarne auf Kops, nach dem System der Dreizylinder= 
spinnerei hergestellt (Preistafel 2 Ziffer I, IV und Va), die auf Grund von nach dem 
24. Januar 1917 ausgestellten Spinnerlaubnisscheinen gesponnen werden, erhöhen sich 
die Höchstpreise um folgende Säte: 
1. für Garne mit einem Gehalt von weniger als 50 v. H. Originalbaumwolle 
um 40 v. H. 
2. für Garne mit einem Gehalt von mindestens 50 v. H. und höchstens 75 v. H. 
an Originalbaumwolle um 30 v. H., · 
3. für Garne mit einem Gehalt von mehr als 75 v. H. Originalbaumwolle 
um 10 v. H. 
8 6. 
Für sämtliche rohen einfachen Baumwollgarne auf Kops, die auf Grund von nach 
dem 24. Janugr 1917 ausgestellten Spinnerlaubnisscheinen gesponnen sind, erhöhen 
sich die nach §§ 1 und 5.errechneten Garnhöchstpreise um 26 v. H.
	        
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