Nr. 11. 1917 61
IIIy2. Nr. 3054/120. Nr. 77. Altona, den 10. Januar 1917.
Beßkanntmachung.
(Krm. v. 5. 1. 17. Nr. 87 029/1. 17. A8.)
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
wird hiermit angeordnet:
1. Die Versendung und Überbriugung von auf Reichsmark lautenden Geld-
sorten, Banknoten, Reichskassenscheinen und Darlehuskassenscheinen, An-
weisungen, Schecks und Wechseln nach dem Ausland ohne schriftliche oder
telegraphische Genehmigung des Reichsbank-Direktoriums ist verboten.
2. Eine im Inland ansässige Person darf zugunsten einer im Ausland an-
sässigen Person nur mit schriftlicher oder telegraphischer Genehmigung des
eichsbank-Direktoriums
a) Markguthaben bei einem Juländer begründen, -
b) über Markguthaben, gleichviel ob sie im Inland oder Ausland bestehen,
verfügen. ·
3. Die Bestimmungen zu 1 und 2 gelten nicht bei Beträgen bis zu 1000 M,
es sei denn, daß zur Umgehung der Verordnung anstatt über die Summe
insgesamt über einzelne Teile bis zu 1000 -X verfügt wird.
4.
#uwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
eim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu
1500 .„X erkannt werden. , «
Zusatz: Die Zivilbehörden werden um Bekanntmachung ersucht.
Die Post= und Grenzüberwachungsstellen werden angewiesen, Zuwiderhandlungen
mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern.
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 19. Januar 1917, betreffend Führung der Bezeich-
nung „Frau“ durch die Bräute verstorbener oder verschollener Kriegsteilnehmer.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben das Justizministerium zu er-
mächtigen geruht, ledigen Personen weiblichen Geschlechts die Führung der Be-
zeichnung „Frau“ unter der Voraussetzung zu gestatten, daß sie mit einem
Kriegsteilnehmer in der ernstlichen Absicht der Verheiratung verlobt waren, die
Eheschließung nur wegen des Todes oder der Verschollenheit des Bräutigams
unterblieben ist und der Tod oder die Verschollenheit mit dem Kriege in Zu-
sammenhang steht. ·
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