12## Nr. 171.11917.
(5) Bekanntmachung vom 2. Oktober 1917, betreffend
a) Einrichtungsgegenstände aus Kupser und Kupferlegierungen,
b.Dachkupfer und Blitzableiter,
JO) Destillationsapparate.
Die nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellv. Generalkommandos
des IX. Armerkorps zu Allona vom heutigen Tage, betreffend. Ncchträge zu den
Bekanntmachungen
1. 1 bomi- 20. Juni 1917, betreffend Beschlagnahme und freiwillige, Ab-
licferung von Einrichtu gsgegenständen aus Kupfer und Kußfer=
legierungen,
2. vom 9. März 1917, betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht, Ent-
eignung und Ablieferung der bei öffentlichen und privaten Bau-
werken zu Blitzschutzanlagen und zur Bedachung verwendeten Kupfer-
mengen, einschließlich kupferner Dachrinnen, Abfallrohre, Fenster-und
Gesimsabdeckungen, sowie einschließlich der an Blitschutanlagen be-
findlichen Platinteile,
3. vom 15. Mai 1917, betreffend Beschlagnahme, wiederholte vesange
erhebung und Enteignung von Destillationsapparaten aus. Kupfer
und Kupferlegierungen (Messing, Rotguß und Bronze) und freiwillige
Ablieferung von anderen Brennereigeräten aus Kupfer und Kupfer-
legierungen (Messing, Rotguß und Bronze)
wird hierdurch unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen des unterzeichneten
Ministeriums vom 20. Juni 1917 (Rbl. Nr. 102), vom 9. März 1917 (Nbl.
Nr. 42) und vom 15. Mai 1917 (Rbl. Nr. 79) zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen. Die Durchführung erfolgt
Ndurch die Kreisbehörden für Volksernährung.
Schwerin, den 2. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.