Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1226 Nr. 171. 1917. 
Gewicht der Beschlagteile, die sich nicht vorher entfernen lassen, wird geschätzt und vom 
Gesamtgewicht des Gegenstandes abgesetzt. · 
Die Übernahmepreise enthalten den Gegenwert für die abgelieferten Gegenstände 
einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen. 
B. Betr. Dachkupfer und Blitzableiter. 
Zu der Bekanntmachung Nr. AI. 200/1. 17 K.R.A. vom 9. März 1917, betreffend Beschlag- 
nahme, Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der bei öffentlichen und privaten 
Bauwerken zu Blitzschutzanlagen und zur Bedachung verwendeten Kupfermengen, ein- 
schließlich kupferner Dachrinnen, Abfallrohre, Fenster= und Gesimsabdeckungen, sowie 
einschließlich der an Blitzschutzanlagen befindlichen Platinteile. 
Mit Beginn des 2. Oktober 1917 erhält § 8 der Bekanntmachung folgende Fassung: 
§ 8. 
Übernahmepreis. 
Für Gruppe 1 bis 3 setzt sich der Übernahmepreis zusammen aus: . 
a) dem Materialpreis für das Kupfer zum erhöhten Preise von 2,85 Mark 
für das Kilogramm, 
b) den Kosten für die frühere Herstellung einschließlich Anbringung (ausschließ- 
lich Materialpreis), 
c) den Kosten für die Abnahme des Kupfers, 
4) den Kosten für etwa zur Abnahme erforderliche Rüstung. 
Für Gruppe 4 beträgt der Übernahmepreis 5,50 Mark für jedes Kilogramm abge- 
lieferten Kupfers. 
Für Platinteile beträgt der Übernahmepreis 8 Mark für jedes Gramm abgelieferten 
reinen Platins. 
Die Übernahmepreise enthalten die Gegenwerte für die abgelieferten, in § 2 be- 
zeichneten Gegenstände einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen. 
Die Preiserhöhungen haben rückwirkende Kraft. Für alle auf Grund der Bekannt- 
machung Nr. M. 200/1. 17 K. R.A., also nach dem 9. März 1917 abgelieferten und nach 
den früheren Sätzen berechneten Mengen wird dem Ablieferer der Preisunterschied nach- 
träglich vergütet und der Betrag ohne Aufforderung möglichst im Laufe des Monats No- 
vember zugestellt werden. 
Die Verwendung einer Rüstung bei Abnahme der Kupfermengen der Klassen. 1, 
2 und 3 muß nachgewiesen und begründet werden können. Im allgemeinen erscheint eine 
Rüstung bei Dachflächen von einer Neigung von 30 0 und darunter nicht erforderlich.
	        
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