1226 Nr. 171. 1917.
Gewicht der Beschlagteile, die sich nicht vorher entfernen lassen, wird geschätzt und vom
Gesamtgewicht des Gegenstandes abgesetzt. ·
Die Übernahmepreise enthalten den Gegenwert für die abgelieferten Gegenstände
einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen.
B. Betr. Dachkupfer und Blitzableiter.
Zu der Bekanntmachung Nr. AI. 200/1. 17 K.R.A. vom 9. März 1917, betreffend Beschlag-
nahme, Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der bei öffentlichen und privaten
Bauwerken zu Blitzschutzanlagen und zur Bedachung verwendeten Kupfermengen, ein-
schließlich kupferner Dachrinnen, Abfallrohre, Fenster= und Gesimsabdeckungen, sowie
einschließlich der an Blitzschutzanlagen befindlichen Platinteile.
Mit Beginn des 2. Oktober 1917 erhält § 8 der Bekanntmachung folgende Fassung:
§ 8.
Übernahmepreis.
Für Gruppe 1 bis 3 setzt sich der Übernahmepreis zusammen aus: .
a) dem Materialpreis für das Kupfer zum erhöhten Preise von 2,85 Mark
für das Kilogramm,
b) den Kosten für die frühere Herstellung einschließlich Anbringung (ausschließ-
lich Materialpreis),
c) den Kosten für die Abnahme des Kupfers,
4) den Kosten für etwa zur Abnahme erforderliche Rüstung.
Für Gruppe 4 beträgt der Übernahmepreis 5,50 Mark für jedes Kilogramm abge-
lieferten Kupfers.
Für Platinteile beträgt der Übernahmepreis 8 Mark für jedes Gramm abgelieferten
reinen Platins.
Die Übernahmepreise enthalten die Gegenwerte für die abgelieferten, in § 2 be-
zeichneten Gegenstände einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen.
Die Preiserhöhungen haben rückwirkende Kraft. Für alle auf Grund der Bekannt-
machung Nr. M. 200/1. 17 K. R.A., also nach dem 9. März 1917 abgelieferten und nach
den früheren Sätzen berechneten Mengen wird dem Ablieferer der Preisunterschied nach-
träglich vergütet und der Betrag ohne Aufforderung möglichst im Laufe des Monats No-
vember zugestellt werden.
Die Verwendung einer Rüstung bei Abnahme der Kupfermengen der Klassen. 1,
2 und 3 muß nachgewiesen und begründet werden können. Im allgemeinen erscheint eine
Rüstung bei Dachflächen von einer Neigung von 30 0 und darunter nicht erforderlich.