1280 Nr. 172. 1917.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 6. September 1917 folgende
Bbestimmungen
zur Anderung der Vorschriften über die Strafregister
beschlossen:
Die Verordnung, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechsel-
seitige Mitteilung der Strafurteile, vom 16. Juni 1882/9. Juli 1896 und 29. April 1913
(Zentralblatt 1882 S. 309, 1896 S. 426, 1913 S. 495) wird, wie folgt, geändert:
I. Der § 2 erhält folgende Fassung:
In die Register sind aufzunehmen alle durch richterliche Strafbefehle,
durch polizeiliche Strafverfügungen, durch Strafurteile der bürgerlichen
Gerichte einschließlich der Konsulargerichte sowie durch Strafurteile der
Militärgerichte ergehenden Verurteilungen wegen Verbrechen, Vergehen
und wegen der im § 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen
Übertretungen.
Ausgenommen sind Verurteilungen wegen Vergehen, bei denen der
Rückfall nicht mit besonderer Strafe bedroht ist, sofern nur auf Verweis oder
Geldstrafe nicht über fünfzig Mark allein oder in Verbindung mit Neben-
strafen erkannt ist. · «
Ferner sind ausgenommen alle Verurteilungen:
Hin den auf Privatklage verhandelten Sachen,
Hin Forst- und Feldrügesachen, E—
. wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Erhebung öffent-
licher Abgaben und Gefälle,
wegen der militärischen Verbrechen oder Vergehen wider die 88 62
bis 68, 79, 80, 84 bis 90, 92 bis 95, 101 bis 104, 112 bis 120, 132,
139, 141 bis 144, 146, 147, 150 bis 152 des Militärstrafgesetzbuchs
vom 20. Juni 1872.
II. Im § 11 a Abs. 1 werden die Worte: „wegen einer in das Register aufge-
nommenen Strafe“ durch die Worte: „wegen einer Strafe, die in das Register ausge-
nommen oder nach § 2 Abs. 2 von der Aufnahme in das Register ausgenommen ist“
ersetzt. ·
III. In dem durch die Verordnung vom 9. Juli 1896 eingeführten Formular 4
erhält die Anmerkung “) folgende Fassung:
**) Unberücksichtigt bleiben Verurteilungen wegen Vergehen, bei denen der
Rlckfall nicht mit besonderer Strase bedroht ist, sofern nur auf Verweis oder Geld-
strafe nicht über fünfzig Mark allein oder in Verbindung mit Nebenstrafen erkanmt
ist, ferner Verurteilungen in Privatklagesachen, in Forst= und Feldrügesachen, wegen
Zumiderhandlungen gegen Vorschriften über Erhebung öffentlicher Abgaben und
efälle und wegen der in der Verordnung des Bundesrats vom 16. Juni 1882 E. 2
Nr. 4 bezeichneken militärischen Verbrechen und Vergehen.
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