Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1280 Nr. 172. 1917. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 6. September 1917 folgende 
Bbestimmungen 
zur Anderung der Vorschriften über die Strafregister 
beschlossen: 
Die Verordnung, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechsel- 
seitige Mitteilung der Strafurteile, vom 16. Juni 1882/9. Juli 1896 und 29. April 1913 
(Zentralblatt 1882 S. 309, 1896 S. 426, 1913 S. 495) wird, wie folgt, geändert: 
I. Der § 2 erhält folgende Fassung: 
In die Register sind aufzunehmen alle durch richterliche Strafbefehle, 
durch polizeiliche Strafverfügungen, durch Strafurteile der bürgerlichen 
Gerichte einschließlich der Konsulargerichte sowie durch Strafurteile der 
Militärgerichte ergehenden Verurteilungen wegen Verbrechen, Vergehen 
und wegen der im § 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen 
Übertretungen. 
Ausgenommen sind Verurteilungen wegen Vergehen, bei denen der 
Rückfall nicht mit besonderer Strafe bedroht ist, sofern nur auf Verweis oder 
Geldstrafe nicht über fünfzig Mark allein oder in Verbindung mit Neben- 
strafen erkannt ist. · « 
Ferner sind ausgenommen alle Verurteilungen: 
Hin den auf Privatklage verhandelten Sachen, 
Hin Forst- und Feldrügesachen, E— 
. wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Erhebung öffent- 
licher Abgaben und Gefälle, 
wegen der militärischen Verbrechen oder Vergehen wider die 88 62 
bis 68, 79, 80, 84 bis 90, 92 bis 95, 101 bis 104, 112 bis 120, 132, 
139, 141 bis 144, 146, 147, 150 bis 152 des Militärstrafgesetzbuchs 
vom 20. Juni 1872. 
II. Im § 11 a Abs. 1 werden die Worte: „wegen einer in das Register aufge- 
nommenen Strafe“ durch die Worte: „wegen einer Strafe, die in das Register ausge- 
nommen oder nach § 2 Abs. 2 von der Aufnahme in das Register ausgenommen ist“ 
ersetzt. · 
III. In dem durch die Verordnung vom 9. Juli 1896 eingeführten Formular 4 
erhält die Anmerkung “) folgende Fassung: 
**) Unberücksichtigt bleiben Verurteilungen wegen Vergehen, bei denen der 
Rlckfall nicht mit besonderer Strase bedroht ist, sofern nur auf Verweis oder Geld- 
strafe nicht über fünfzig Mark allein oder in Verbindung mit Nebenstrafen erkanmt 
ist, ferner Verurteilungen in Privatklagesachen, in Forst= und Feldrügesachen, wegen 
Zumiderhandlungen gegen Vorschriften über Erhebung öffentlicher Abgaben und 
efälle und wegen der in der Verordnung des Bundesrats vom 16. Juni 1882 E. 2 
Nr. 4 bezeichneken militärischen Verbrechen und Vergehen. 
— 
*5*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.