Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 172. 1917. 1231 
Die noch vorhandenen Formulare A der bisherigen Fassung können aufge- 
Braucht werden. 
Berlin, den 6. September 1917. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Delbrück. 
(2) Bekanntmachung vom 28. September 1917, betreffend Stallhöchstpreise für 
Schafvieh. 
achstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu 
Schwerin vom 22. September 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 28. September 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
tekanntmachung über Stallhöchstpreise für Schafvieh. 
Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise, in Verbindung mit der 
Ausführungsbekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 
30. März 1917 werden unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1916 
— Rbl. 1916 Nr. 108 S. 634 — folgende Stallhöchstpreise für den Ankauf von Schaf- 
vieh zur Schlachtung für den Zentner Lebendgewicht festgesetzt: 
1. Vollfleischige LTammer und Lammböcke ohne breite Zähne. 100 M 
2. Vollfleischige Hammel mit nicht mehr als 4 breiten Zähnen und 
vollfleischige Schafe mit nicht mehr als 2 breiten Zähnen .. . 90, 
3. Gutgenährtes älteres Schafvieh 80 „ 
4. Gering genährtes Schafvieh jeden Alters, auch Zu tböcke 70 « 
ch 
5. Minderwertiges, abgemagertes Schafvieh jeden Alters höchstens 50 
Nichtträchtige Schafe mit nicht mehr als 4 breiten Zähnen, die noch nicht gelammt 
haben. können nach Klasse 2 bezahlt werden. 
Die Feststellung des Lebendgewichts erfolgt am Standort der Tiere unter Abzug 
von 5 %. 
Die Bekanntmachung tritt am 15. Oktober 1917 in Kraft. 
Schwerin, den 22. September 1917. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus. 
———
	        
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