1234 Nr. 173. 1917.
tember 1920 einschließlich verlängert, vorbehältlich der auch noch nach diesem
Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieser Verordnungen zu bewirkenden Erledi-
gung bereits anhängiger Anträge auf landespolizeiliches Einschreiten.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 1. Oktober 1917.
Auf besonderen Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
I. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 27. September 1917, betreffend Aufwandsentschi-
digungen.
Das unterzeichnete Ministerium weist aus gegebener Veranlassung darauf hin,
daß die Empfänger der nach der Bekanntmachung vom 2. April 1914 (bl.
Nr. 25 S. 261) zu zahlenden Aufwandsentschädigungen nur so lange zum
Empfange der monatlichen Beträge berechtigt sind, als sich der Sohn, auf dessen
Dienstzeit sich der Anspruch auf Aufwandsentschädigung gründet, in Ableistung
seiner aktiven Dienstpflicht befindet und daß sie sich strafbar machen, wenn sie
die Entschädigung noch annehmen, obwohl ihnen bekannt ist, daß der in Frage
kommende Sohn nicht mehr lebt.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, die Beteiligten in geeignet er-
scheinender Weise hierauf öffentlich hinzuweisen und etwaige unrechtmäßige Ab-
hebungen der Aufwandsentschädigung dem unterzeichneten Ministerium unver-
züglich mitzuteilen.
Schwerin, den 27. September 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.