Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 173. 1917. 1235 
(2) Bekanntmachung vom 3. Oktober 1917, betreffend Zwischenzählung den 
Schweine am 15. Oktober 1917. 
Nach der Bundesratsverordnung vom 27. September 1917 über die Vornahme 
einer Schweinezwischenzählung am 15. Oktober 1917 (Rel. S. 865) findet 
am 15. Oktober d. Is. eine Zählung der Schweine im Großherzogtum statt. 
Auf diese Zählung findet die Verordnung vom 17. Mai 1913, betreffend 
Zwischenzählung der Schweine in den Jahren 1913 und 1914 (Rbl. 1913 
Nr. 26) entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß die Zusendung der 
für die Zählung vorgeschriebenen Formulare an die Ortsobrigkeiten im Gebiete 
der Ritterschaft und die Ortsvorstände im Großherzoglichen Domanium, den 
Kloster= und Stadtgebieten unmittelbar durch das Großherzogliche Statistische 
Amt erfolgen wird, und daß die Rücksendung der ordnungsmäßig auf#gestellten, 
geprüften und aufgerechneten Ortslisten mit größter Beschleunigung, seitens 
der ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten spätestens bis zum 18. Oktober d. Is. un- 
mittelbar an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin, seitens der 
Gemeindevorstände bezw. Ortsvorsteher im Großherzoglichen Domanium, den 
Kloster= und Stadtgebieten spätestens bis zum 18. Oktober an die vorgesetzten 
Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate und von diesen unter 
Beifügung einer Zusammenstellung für den gesamten obrigkeitlichen Bezirk 
spätestens bis zum 24. Oktober an das Statistische Amt in Schwerin zu er- 
folgen hat. 
Schwerin, den 3. Oktober 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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