Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1248 Nr. 176 1917. 
Bekanntmachung 
Nr. G. 2202/7. 17. K. R. A., 
betreffend Beschlagnahme von Weiden, Weidenstöcken, Weidenschienen und 
Weidenrinden. 
Vom 10. Oktober 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung 
nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung 
vom 26. April 1917 (Rel. S. 376)“) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des 
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per- 
sonen vom Handel vom 23. September 1915 (Re#l. S. 603) untersagt werden. 
W 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: alle Weiden und Weidenstöcke 
(auf dem Stock und geschnitten), Weidenschienen sowie Weidenrinden. · 
§2. 
Beschlagnahme. · 
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. 
83. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, 
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrests oklziehung erfolgen. 
Trotz der Beschlagnahme ist das Ernten unter sachgemäßer Schonung aller An- 
pflanzungen sowie das Trocknen, Schälen, Spalten und Sortieren erlaubt. 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, beseraft= 
1 ; 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, verkauft oder seust oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn golchhihte 
3. wer der Verpflichtun 
behandeln, zuwiderhandelt; 
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
g, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu
	        
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