Nr. 176. 1917. 1249
* 4.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme dürfen veräußert und geliefert werden:
1. Weiden und Weidenstöcke allgemein an Aufkäufer, die mit einem
Ausweis der für ihren Wohnort zuständigen Kriegsamtstelle versehen sind
(amtliche Aufkäufer);
2. Weiden und Weidenstöcke von den amtlichen Aufkäufern oder solchen
gewerbsmäßigen Weidenzüchtern, deren Jahresernte mehr als 2000 Zentner
grüner Weiden beträgt (Großzüchter), auf Grund eines Freigabescheines der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums;
Weidenschienen auf Grund eines besonderen Freigabescheines der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums;
4. Weidenrinden an die Rinden-Einkaufsgesellschaft m. b. H., Berlin
No. 43, Meyerbeerstr. 1—4, oder an die von dieser Gesellschaft beauftragten
Aufkäufer.
§ 5.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme bleibt die Verarbeitung der beschlagnahmten Gegen-
stände bis zum 25. Oktober 1917 allgemein erlaubt.
Vom 26. Oktober 1917 ab ist eine weitergehende Verarbeitung als die im § 3
Abs. 2 bezeichnete (Ernten, Trocknen, Schälen, Spalten, Hortieren) nur auf Grund
einer von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
erteilten Verarbeitungserlaubnis gestattet. "“
§ 6.
Vordrucke für Anträge.
Anträge auf Freigabe oder Verarbeitungserlaubnis sind auf besonderen amtlichen
Vordrucken zu stellen, die bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10,
unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 1809, erhältlich sind.
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5 7.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind solche Mengen
an Weiden und Weidenstöcken, die bei einem Züchter (Grundeigentümer oder Pächter)
nicht mehr als gleichzeitig zusammen 3 Zentner und bei einem Händler oder Verarbeiter
nicht mehr als gleichzeitig zusammen 10 Zentner betragen.
Werden die vorgenannten Mindestmengen von 3 oder 10 Zentnern einmal über-
schritten, so unterliegt der Gesamtbestand an Weiden und Weidenstöcken den Anord-
nungen dieser Bekanntmachung.