Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 176. 1917. 1249 
* 4. 
Veräußerungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme dürfen veräußert und geliefert werden: 
1. Weiden und Weidenstöcke allgemein an Aufkäufer, die mit einem 
Ausweis der für ihren Wohnort zuständigen Kriegsamtstelle versehen sind 
(amtliche Aufkäufer); 
2. Weiden und Weidenstöcke von den amtlichen Aufkäufern oder solchen 
gewerbsmäßigen Weidenzüchtern, deren Jahresernte mehr als 2000 Zentner 
grüner Weiden beträgt (Großzüchter), auf Grund eines Freigabescheines der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums; 
Weidenschienen auf Grund eines besonderen Freigabescheines der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums; 
4. Weidenrinden an die Rinden-Einkaufsgesellschaft m. b. H., Berlin 
No. 43, Meyerbeerstr. 1—4, oder an die von dieser Gesellschaft beauftragten 
Aufkäufer. 
§ 5. 
Verarbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme bleibt die Verarbeitung der beschlagnahmten Gegen- 
stände bis zum 25. Oktober 1917 allgemein erlaubt. 
Vom 26. Oktober 1917 ab ist eine weitergehende Verarbeitung als die im § 3 
Abs. 2 bezeichnete (Ernten, Trocknen, Schälen, Spalten, Hortieren) nur auf Grund 
einer von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums 
erteilten Verarbeitungserlaubnis gestattet. "“ 
§ 6. 
Vordrucke für Anträge. 
Anträge auf Freigabe oder Verarbeitungserlaubnis sind auf besonderen amtlichen 
Vordrucken zu stellen, die bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, 
unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 1809, erhältlich sind. 
00 
5 7. 
Ausnahmen. 
Ausgenommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind solche Mengen 
an Weiden und Weidenstöcken, die bei einem Züchter (Grundeigentümer oder Pächter) 
nicht mehr als gleichzeitig zusammen 3 Zentner und bei einem Händler oder Verarbeiter 
nicht mehr als gleichzeitig zusammen 10 Zentner betragen. 
Werden die vorgenannten Mindestmengen von 3 oder 10 Zentnern einmal über- 
schritten, so unterliegt der Gesamtbestand an Weiden und Weidenstöcken den Anord- 
nungen dieser Bekanntmachung.
	        
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