Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 177. 1917. 1253 
I-Nr. 18 1721. Nr. 1944. Altona, den 4. Oktober 1917. 
verordnung, 
betreffend Brief= und andere Sendungen an die Besatzung der mit dem Ausland 
verkehrenden Schiffe. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird angeordnet: 
1. 
— 
□U# 
Briefe, Postkarten, Telegramme und andere Schriftstücke, Photographien, 
Zeichnungen und Pakete, welche für die Besatzung der mit dem Ausland 
verkehrenden Schiffe oder für andere Personen bestimmt sind, dürfen weder 
an noch von Bord der mit dem Ausland verkehrenden Schiffe gebracht 
werden außer durch Vermittelung des Hafenüberwachungsoffiziers. 
4 Privatpersonen, insbesondere Reeder und Schiffsmakler, Agenten, Dampfer- 
expedienten, Schiffsproviantlieferanten und Gastwirte dürfen Briefe, Post- 
karten, Telegramme und Pakete, welche für die Besatzung der mit dem 
Ausland verkehrenden Schiffe bestimmt sind, an die Besatzung nicht aus- 
händigen. 
Die vorbezeichneten Sendungen sind unverzüglich an den Hafenüber- 
wachungsoffizier abzuliefern. 
. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden auf 
Grund des § 9b des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 in Verbindung 
mit dem Reichsgesetze vom 11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geld- 
strafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
v. Falk. 
(3) Bekanntmachung vom 3. Oktober 1917, betressend Rechtshilse im Gebiet 
des Generalgouvernements Warschau. 
Nach 5 8 der Verordnung des Generalgouverneurs in Warschau, betreffend 
die Kaiserlich Deutschen Gerichte der Verwaltung bei dem Generalgouvernement 
Warschau, vom 11. August 1917 (Verordnungsblatt Nr. 84 Ziffer 360) ist 
das Gericht der Verwaltung bei dem Generalgouvernement für die Erledigung 
von Ersuchen um Rechtshilfe und Beistandsleistung sowie für Urteilsvollstreckung 
solcher Gerichte und Behörden zuständig, welche ihren Sitz nicht im Gebiete des
	        
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