1296 Nr. 183. 1917.
*
Bei Fohlenfellen, Esel= und Mauleselhäuten:
a) für leichte Beschädigung) um
insgesamt 0,75 .“ für das Fell;
b) für schwere Beschädigung (2 Löcher oder 3 tiefe Kerben oder Narben-
beschädigung) um
insgesamt 1,50 -¾ für das Fell;
) für Schußfelle (stark verschnittene oder matte Felle)
um ein Drittel des Grundpreises.
Die Abzüge unter a und d sind bis zum Betrage des unter e festgesetzten Abzuges
anzurechnen; der Abzug unter schließt die Abzüge unter a und b aus.
8 7.
Zahlungsbedingungen.
Die Höchstpreise schließen den Umsatzstempel, die Kosten der Salzung und ein-
monatlicher Lagerung, ferner die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güter-
bahnhof oder bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten der
Verladung ein und gelten für Barzahlung.
Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 v. H. Jahreszinsen über Reichs-
bankdiskont hinzugeschlagen werden. ·
§8.
Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhalten von Vorräten ist Enteignung zu den gemäß § 2 a Anmerkung
für die betreffende Lieferungsstufe in Betracht kommenden Preisen, höchstens jedoch zu
en unter § 2b für nicht vorschriftsmäßig geliefertes Gefälle festgesetzten Höchstpreisen,
zu gewärtigen.
§5 9.
Ausnahmen.
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind an das Lederzuweisungsamt der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin W 9,
Budapester Straße 5, zu richten. Die Entscheidung behält sich der unterzeichnete zu-
ständige Militärbefehlshaber vor.
8 10.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 20.Oktober 1917 für das an diesem Tage oder
später entstehende Gefälle, im übrigen mit dem 1. Dezember 1917 in Kraft. Die Be-
kanntmachung Nr. Ch. II. 700/7. 16. K.R. A. vom 31. Juli 1916 tritt hinsichtlich des
*) Tiefer Schnitt (auch Schãchtschnitt), tiefe Kerbe oder Loch, Geschwür, Faulstelle.