Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1296 Nr. 183. 1917. 
* 
Bei Fohlenfellen, Esel= und Mauleselhäuten: 
a) für leichte Beschädigung) um 
insgesamt 0,75 .“ für das Fell; 
b) für schwere Beschädigung (2 Löcher oder 3 tiefe Kerben oder Narben- 
beschädigung) um 
insgesamt 1,50 -¾ für das Fell; 
) für Schußfelle (stark verschnittene oder matte Felle) 
um ein Drittel des Grundpreises. 
Die Abzüge unter a und d sind bis zum Betrage des unter e festgesetzten Abzuges 
anzurechnen; der Abzug unter schließt die Abzüge unter a und b aus. 
8 7. 
Zahlungsbedingungen. 
Die Höchstpreise schließen den Umsatzstempel, die Kosten der Salzung und ein- 
monatlicher Lagerung, ferner die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güter- 
bahnhof oder bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten der 
Verladung ein und gelten für Barzahlung. 
Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 v. H. Jahreszinsen über Reichs- 
bankdiskont hinzugeschlagen werden. · 
§8. 
Zurückhalten von Vorräten. 
Bei Zurückhalten von Vorräten ist Enteignung zu den gemäß § 2 a Anmerkung 
für die betreffende Lieferungsstufe in Betracht kommenden Preisen, höchstens jedoch zu 
en unter § 2b für nicht vorschriftsmäßig geliefertes Gefälle festgesetzten Höchstpreisen, 
zu gewärtigen. 
§5 9. 
Ausnahmen. 
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind an das Lederzuweisungsamt der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin W 9, 
Budapester Straße 5, zu richten. Die Entscheidung behält sich der unterzeichnete zu- 
ständige Militärbefehlshaber vor. 
8 10. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 20.Oktober 1917 für das an diesem Tage oder 
später entstehende Gefälle, im übrigen mit dem 1. Dezember 1917 in Kraft. Die Be- 
kanntmachung Nr. Ch. II. 700/7. 16. K.R. A. vom 31. Juli 1916 tritt hinsichtlich des 
*) Tiefer Schnitt (auch Schãchtschnitt), tiefe Kerbe oder Loch, Geschwür, Faulstelle.
	        
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