Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 183. 1917. 1297 
nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung entstehenden Gefälles mit dem 20. Ok- 
tober 1917, im übrigen mit dem 1. Dezember 1917 außer Kraft. 
Anmerkung: Die Sammelstelle wird die Preise, die sie für das vor dem Inkraftlreten 
dieser Bekanntmachung entstandene Gefälle im Rahmen der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 200/7. 16. 
K.N.A. vom 31. Juli 1916 zu zahlen bereit ist, nach Vereinbarung mit der Verteilungsstelle in der 
Fachpresse bekanntgeben. # 
Altona, den 20. Oktober 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
(3) Bekanntmachung vom 20. Oktober 1917, betrefsend Höchstpreise und Be- 
schlagnahme von Leder. 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Höchstpreise und 
Beschlagnahme von Leder, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An- 
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu 
überwachen. 
Die in Nr. 124 des Rbl. veröffentlichte Bekanntmachung vom 8. August 
1916 sowie die in Nr. 60 des Rbl. abgedruckte Nachtragsbekanntmachung vom 
1. April 1917 treten mit dem heutigen Tage außer Kraft. 
Schwerin, den 20. Oktober 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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