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Nr. 183. 1917.
82.
Höchstpreis.
1. Verkaufspreis des Herstellers und der Gerbervereinigung.
Der Verkaufspreis des Herstellers und der Gerbervereinigung darf den im
§ 3 angegebenen Grundpreis nicht überschreiten.
2. Verkaufspreis des Großhändlers.
a) Der Verkaufspreis von ganzen oder halben Häuten, Kernstücken, Hälsen
oder Flanken darf beim Großhändler den im § 3 angegebenen Grundpreis
um nicht mehr als drei vom Hundert überschreiten.
b) Hat der Großhändler jedoch Sohlleder oder Vacheleder aus Großviehhäuten
in ganzen Häuten gekauft und daraus Kernstücke geschnitten, so darf er beim
Weiterverkauf dieser Kernstücke den für sie im § 3 angegebenen Grundpreis
um fünf vom Hundert überschreiten. Kernstück im Sinne dieser Bestim-
mungen ist ein Stück Leder, das aus dem besten, nicht abfälligen Teil der
Haut besteht und nach dem Halse zu höchstens bis zur Vorderklaue, nüch dem
Bauche zu höchstens bis zu den Flemmen reicht.
3. Verkaufspreis des Kleinhändlers.
a) Der Verkaufspreis von ganzen oder halben Häuten, Kernstücken, Hälsen
oder Flanken darf beim Kleinhändler den im § 3 angegebenen Grundpreis
um nicht mehr als zwölf vom Hundert überschreiten.
b) Der Verkaufspreis von Ausschnitten aus Sohlleder oder Vacheleder darf
beim Kleinhändler den im § 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als
zwanzig vom Hundert überschreiten. Unter „Ausschnitten“ sind Stücke zu
verstehen, die mindestens ein Quadrat von 4X 4 cm, höchstens ein Rechteck
von 24 X 32 cm decken.
Anmerkung: Hiernach darf beim Verkauf letzter Hand z. dar Ausschnitt
aus dem Kernstück von Roßsohlleder der Wertklasse A, Sortiment II, nicht pehe als
8,15 Mark für das Kilogramm kosten. Ausschnitte aus Kernstücken von Rindsohlleder
der Wertklasse B, Sortiment III, dürfen nicht mehr als 9,87 Mark, Ausschnitte sol-
chen Leders aus dem Hals nicht mehr als 5,92 Mark für das Kilogramm kolten.
Als Kleinhändler im Sinne dieser Bestimmungen gelten Lederhändler, deren
einzelne Verkäufe an einen Kunden Mengen im Werte von 500 Mark in der Regel nicht
überschreiten und auch im letzten halben Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Bekannt-
machung in der Regel nicht überschritten haben. Unter diesen Voraussetzungen dürfen
auch Gerbereien, Zurichtereien und Großhändler, die ein Leder-Kleinhandelsgeschäft
schon seit dem 25. Juli 1914 gewerbsmäßig betrieben haben, in diesem Kleinhandels-
geschäft Leder zu den unter Ziffer 3 dieses Paragraphen angegebenen Preisen verkaufen,
jedoch nur Mengen im Werte von höchstens 500 Mark bei dem einzelnen Verkauf an
einen Kunden.