Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1304 
Nr. 183. 1917. 
  
  
  
  
  
1. Einreihung in die Wertklassen. 
Die Lederarten der laufenden Nummer 1 bis Ze einschließlich der Preis- 
tafel werden eingeteilt in Wertklassen und diese wieder in Sortimente. 
Die Einteilung des Leders in Wertklassen betrifft die Bewertung des 
Leders nach Gerbung und allgemeiner Bearbeitung. 
Wertklasse A umfaßt nur Leder, dessen Gerbung, Zurichtung, Trocknung 
und allgemeine Beschaffenheit zu keinen wesentlichen fachmännischen Beanstan- 
dungen Anlaß bietet. Leder, das diesen 
unter die Wertklassen B oder C. 
Wertklasse B umfaßt Leder, das gegenüber den Anforderungen an Leder 
der Wertklasse A bereits nicht unwesentliche Mängel aufweist, z. 
dige oder sonst fehlerhafte Gerbung oder mangelhafte Bearbeitung oder Zu- 
richtung. 
Wertklasse C umfa 
der Wertklasse & grobe 
hauptsächlichsten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
a. b. c. d. e. 
S Bedeu- 
2 Art Dicke Form Wertklassen zinhder 
S « - ahlen 
. · I Jlllllsuatekd 
26b Kaninleder, chromgar oder anderer « Mark für 
mineralischer Gerbung, schwarz — ganze Felle 12,00 10,00 8,00 — 1 
* 
26e Portefeuilleleder aus Kaninfellen — „ „ 16.50 00 lloier 
« ma 
Sorte: 
Iinimsn 
27 Bekleidungsleder und Schuhober- ·- 
lcdekauBReh-,Renntiek-und » 
GcmsfellenjederGerbart... — -,, ,, 16,0018,00U,007,008,00 Month 
28 Bekleidungsleder und Schuhober- Lan 
leder aus Hirsch= und Elentier- schinen, 
fellen jeder Gerbart: ma 
a) Felle bis 1 qm Größe — » » l4,0012,0010,006,008,00 
b) „ ülber 1 cm Gröhe — "„ "„ 18,00|11,00 00| S, OCB3, O 
29 Näh. und Binderiemenleder aus eses, 
Schweinshäuztten — ganze Häute 8,00 7,50 700 —] — I gewicht 
nforderungen nicht entspricht, fällt 
Hunvollstän- 
t Leder, das gegenüber den Anforderungen an Leder 
ängel aufweist, die es für die Verwendung auf seinem 
erwendungsgebiet als nicht geeignet erscheinen lassen, aber 
noch seine Verwertung zur Anfertigung oder Ausbesserung bestimmter einzelner 
Gegenstände aus Leder gestatten. 
Leder, das seiner Beschaffenheit nach nicht mehr unter die Wertklasse □ 
zu rechnen ist, muß entsprechend niedriger bewertet werden.
	        
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