Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 183. K917. 1305 
Der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe- 
riums bleibt es vorbehalten, Richtlinien zu veröffentlichen, aus denen weitere 
Einzelheiten für die Einreihung des Leders in die Wertklassen sich ergeben. 
Mängel der Rohware, wie Schnitte, Engerlinge, Faulstellen u. dgl. sowie 
vereinzelte, örtliche Beschädigung des Leders sind ohne Einfluß auf die Ein- 
reihung in die Wertklasse. Sie bedingen die Einteilung des Leders in die 
Sortimente. 
Sortiment 1 umfaßt nur Leder aus fehlerfreier Rohware, das außerdem 
keine oder nur ganz unerhebliche örtliche Beschädigungen aufweist. 
Sortiment II umfaßt Leder mit leichteren, 
Sortiment III Leder mit starken Beschädigungen. 
Es vermindert sich der Grundpreis 
für Sortiment II (leichtere Beschädigungen) 
um 5 v. H. bei den unter lfde. Nr. 3 und 4, 
um 3 v. H. bei den übrigen in Wertklassen eingeteilten Lederarten; 
für Sortiment III (starke Beschädigungen) 
um 10 v. H. bei den unter lide. Nr. 3 und 4, 
um 6 v. H. bei den übrigen in Wertklassen eingeteilten Lederarten. 
Bei der Berechnung ist von der Wertkklasse auszugehen, in die das be- 
treffende Stück gehört. 
2. Einreihung in die Sorten. 
Die Lederarten der laufenden Nummern gabis 29 einschließlich der 
Preistafel werden eingeteilt in Sorten. 
Die Einteilung des Leders in Sorten betrifft die handelsübliche Abstufung 
in der Bewertung des Leders nach seiner Gesamtbeschaffenheit. 
3. Sonderklasse. 
a) Bei lohgarem Sohlleder und Vacheleder der laufenden Nummern 1 a bis 
1 einschließlich der Preistafel darf von den Herstellern ein Grundpreis be- 
rechnet werden, der den in der Preistafel für Wertklasse 4 festgesetzten um 
10 v. H. überschreitet, sofern das Leder, abgesehen von der Gerbdauer, nach- 
weislich nach den Friedensvorschriften der Heeresverwaltung hergestellt ist 
(Sonderklasse). 
Als Gerbdauer des Leders gilt die Zeit, in welcher sich das Leder in 
gerbstoffhaltigen Brühen (Farben), Versenken und Gruben befunden hat. 
Das Sohlleder darf nur auf kaltem Wege hergestellt sein. Die Gerbdauer 
muß bei Sohlleder mindestens 12 Monate, bei Vacheleder mindestens 
7 Monate betragen. 
Der unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber behält sich vor, 
Herstellern von Leder, das als „Sonderklasse"“ geliefert worden ist, jedoch 
hinsichtlich seiner Beschaffenheit den zu stellenden Anforderungen nicht ent- 
hricht. das Recht zu entziehen, Leder zu dem Preise der Sonderklasse zu 
erechnen. 
b) Bei Leder der laufenden Nummern Z2a bis Ze einschließlich der Preistafel 
kann den Herstellern gestattet werden, einen Grundpreis zu berechnen, der 
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