Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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4. 
*P 
Nr. 1 83. 191 7. 
den in der Preistafel für Wertklasse 4 festgesetzten um 10 v. H. üb ' 
sofern das Leder von ungewöhnlicher Güte Finr un sah de Frsrrie, 
dauer, nach den Friedensvorschriften der Heeresverwaltung hergestellt is. 
Bei Leder der laufenden Nummern 1 e bis ge einschließlich der Preis- 
tafel kann den Herstellern gestattet werden, einen Grundpreis zu berechnen 
der den in der Preistafel für Wertklasse & festgesetzten um 5 v. H. über- 
schreitet, sofern das Leder von ungewöhnlicher Güte ist — auch wenn es 
nach einem anderen Verfahren als nach den Friedensvorschriften der Heeres- 
verwaltung hergestellt ist. · 
Anträge sind zu richten an die Geschäftsstelle der Gutachterkommission 
für Lederhöchstpreise in Berlin W 9, Budapester Straße 11/12. Die Vor- 
prüfung der Anträge erfolgt durch die Gutachterkommission für Lederhöchst- 
preise im Benehmen mit dem Lederzuweisungsamt der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung. Die Entscheidung über die gestellten Anträge behält sich der 
unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor. 
Grundpreis für Leder ohne Kopf. 
Für Leder aus Großviehhäuten (§5 1 a der Bekanntmachung L. 700/7. 17. 
K. K.A.) ohne Kopf (mit Ausnahme von Spalten), das in Form ganzer oder 
halber Häute geliefert wird, erhöht sich der in der Preistafel für ganze oder 
halbe Häute angegebene Grundpreis um 5 v. H. 
Bei Berechnung der für den Verkauf im Ausschnitt gemäß § 2 zulässigen 
Preise bleibt dieser Zuschlag jedoch außer Betracht; der Preis des Ausschnitts 
ist also für Leder aus köpfigen und unköpfigen Häuten gleich., - 
Preisberechnung für zerlegte Stücke. 
Abgesehen von den im lr 2 unter Ziffer 2, Buchstabe d, und unter Ziffer 3, 
Buchstabe b, behandelten Fällen darf, wenn ganze oder halbe Hänte, Kernstücke, 
Flanken oder Hälse nicht als Ganzes, sondern in Teile zerlegt verkauft werden, 
die Summe der für die zerlegten Gegenstände geforderten Preise den für den. 
Gegenstand als Ganzes festgesetzten Preis nicht übersteigen. 4 
Anmerkung.:. Für Lederabfälle, die von der Ersatzsohlengesellschaft, Berlin, 
Wilhelmstraße 8, übernommen werden, setzt diese Gesellschaft den Preis fest Gekannt= 
machung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung über den Ver- 
kehr mit Schahfohlen, ohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersabstoffen, vom 
4. Januar 1917, Reichs-Gesetzbl. S. 10). « 
Bezeichnung der Ware. 
Alles Leder in Form ganzer oder halber. Häute oder in Form von Kern- 
stücken, Hälsen oder Flanken, bei Roßleder in Form von „Hälsen ober Schildern 
darf nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung durch den Hersteller nur 
### Ablieferung gelangen, sofern es vom Hersteller mit seiner Firma, dem 
uchstaben der Wertklasse und der Nummer des Sortiments durch Stempel- 
druck oder in unverlöschlicher Schrift gekennzeichnet ist. 
Leder der Sonderklasse muß anstatt des Buchstabens der Wertklasse den 
Vermerk , Sonderklasse“ tragen.
	        
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