Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 183. 1917. 1307 
, * 4. 
Mengenfeststellung und Zahlungsbedingungen. 
a) Bei den Arten, für welche im § 3 Grundpreise für das Kilogramm angegeben 
sind, muß die Preisberechnung nach dem Gewicht erfolgen. Maßgebend ist das Gewicht 
des Leders in einem Zustande, in welchem Oberleder bis zum dritten Tage, anderes 
Leder bis zum achten Tage nach Eingang beim Empfänger bei normaler Aufbewah- 
rung nichts an Gewicht verliert. Bei den Arten, für welche im § 3 Grundpreise nach 
Mab festgesetzt sind, hat die Preisberechnung nach Quadratmeter-Maschinenmaß (dem 
tatsächlichen Flächenmaß in Quadratmeter) zu erfolgen. Aus der Rechnung muß die 
t Ihe Nr. der Preistafel), die Wertklasse, das Sortiment oder die Sorte ersicht- 
ich sein. 
b) Bei Käufen der amtlichen Beschaffungsstellen der Heeres= und Marineverwal-- 
tung ist für die Mengenfeststellung die amtliche Feststellung in der Verbrauchsstelle, 
erforderlichenfalls nach vorheriger Nachtrocknung bei 10 bis 15% C. maßgebend. 
c) Die Höchstpreise schließen die Kosten einmonatlicher Lagerung nach dem Ver- 
kauf, und bei den Preisen gemäß § 2 Ziffer 1 die Kosten der Beförderung bis zum 
nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes 
sowie die Kosten der Verladung ein. 
4) Für Verpackung in Rechnung gestellte Kosten sind dem Käufer ohne Abzug 
wieder gutzubringen, sofern er die Verpackung unverzüglich — Fracht zu Lasten des 
Verkäufers — zurückschickt. 
e) Vermittelungsgebühren (Provision für Kommissionäre und Agenten) dürfen 
nur insowcit auf den Verkaufspreis werden, als der nach §§ 2 und 3 zu- 
lässige Höchstpreis hierdurch nicht wird. 6 
) Die Höchstpreise gelten für bei Empfang. Wird der Höchstpreis ge- 
sundet, so dürfen bis zu 2 v. H. über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen 
werden. 
     
*)“ 
Beschlagnahme. 
Alles Leder jeder Form (auch Abfälle) ist, soweit es sich im Eigentum, Besit 
oder Gewahrsam einer Gerberei, Zurichterei oder Gerbervereinigung befindet, be- 
schlagnahmt. 6 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen 
an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfü- 
gungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen 
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der 
Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit) Einwilli- 
gunge der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums 
erfolgen. 
b) Die Veräußerung und Ablieferung ist nur erlaubt 
1. auf Grund schriftlicher Anweisung des Lederzuweisungsamtes der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 
Wg9, Budapester Straße 57), 
*) Anweisungen gemäß Buchstabe b Zifer 1 werden lediglich auf Grund amtlicher Feststellung 
des Bedarfs amtlicher Beschaffungsstellen erteilt. 278
	        
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