Nr. 183. 1917. 1307
, * 4.
Mengenfeststellung und Zahlungsbedingungen.
a) Bei den Arten, für welche im § 3 Grundpreise für das Kilogramm angegeben
sind, muß die Preisberechnung nach dem Gewicht erfolgen. Maßgebend ist das Gewicht
des Leders in einem Zustande, in welchem Oberleder bis zum dritten Tage, anderes
Leder bis zum achten Tage nach Eingang beim Empfänger bei normaler Aufbewah-
rung nichts an Gewicht verliert. Bei den Arten, für welche im § 3 Grundpreise nach
Mab festgesetzt sind, hat die Preisberechnung nach Quadratmeter-Maschinenmaß (dem
tatsächlichen Flächenmaß in Quadratmeter) zu erfolgen. Aus der Rechnung muß die
t Ihe Nr. der Preistafel), die Wertklasse, das Sortiment oder die Sorte ersicht-
ich sein.
b) Bei Käufen der amtlichen Beschaffungsstellen der Heeres= und Marineverwal--
tung ist für die Mengenfeststellung die amtliche Feststellung in der Verbrauchsstelle,
erforderlichenfalls nach vorheriger Nachtrocknung bei 10 bis 15% C. maßgebend.
c) Die Höchstpreise schließen die Kosten einmonatlicher Lagerung nach dem Ver-
kauf, und bei den Preisen gemäß § 2 Ziffer 1 die Kosten der Beförderung bis zum
nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes
sowie die Kosten der Verladung ein.
4) Für Verpackung in Rechnung gestellte Kosten sind dem Käufer ohne Abzug
wieder gutzubringen, sofern er die Verpackung unverzüglich — Fracht zu Lasten des
Verkäufers — zurückschickt.
e) Vermittelungsgebühren (Provision für Kommissionäre und Agenten) dürfen
nur insowcit auf den Verkaufspreis werden, als der nach §§ 2 und 3 zu-
lässige Höchstpreis hierdurch nicht wird. 6
) Die Höchstpreise gelten für bei Empfang. Wird der Höchstpreis ge-
sundet, so dürfen bis zu 2 v. H. über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen
werden.
*)“
Beschlagnahme.
Alles Leder jeder Form (auch Abfälle) ist, soweit es sich im Eigentum, Besit
oder Gewahrsam einer Gerberei, Zurichterei oder Gerbervereinigung befindet, be-
schlagnahmt. 6
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen
an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfü-
gungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der
Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit) Einwilli-
gunge der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
erfolgen.
b) Die Veräußerung und Ablieferung ist nur erlaubt
1. auf Grund schriftlicher Anweisung des Lederzuweisungsamtes der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin
Wg9, Budapester Straße 57),
*) Anweisungen gemäß Buchstabe b Zifer 1 werden lediglich auf Grund amtlicher Feststellung
des Bedarfs amtlicher Beschaffungsstellen erteilt. 278