Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 183. 1917. 1311 
§5““ der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 604) 
bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung 
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 
(RGBl. S. 603) untersagt werben. 
81. 
Von der Belanntmachung betroffene Gegenstünde. 
Von der Bekanntmachung welden betroffen: 
1. Alle vorhandenen und neu erzeugten, gebrauchsfähigen, nicht in Heizungs- 
anlagen eingebauten zuß- und schmiedeeisernen Zentral-Heiz= und Kühl- 
körper aller Art, insbesondere Radiatoren und Radiatorenglieder, Heiz- 
öfen und Rohrregister, Heizkörper für Luftheizungen und Lufterhitzer, 
Flanschenblechrohre, Heizrohre für höheren Druck, Rippenelemente, Rippen- 
rohre, Gewächshausheizrohre. » 
Alle vorhandenen und neu erzeugten, gebrauchsfähigen, nicht in Heizungs- 
anlagen eingebauten guß= und schmiedeeisernen Kessel und Kesselglieder für 
Zentralheizungsanlagen. 
Rlohre, die nur zur Zu= bezw. Ableitung von Dampf, Wasser oder Kühlflüssig- 
keit dienen, sewie Verbindungsstücke zu Heizkörpern und Kesseln werden von dieser 
Bekanntmachung nicht betroffen. 
V 
5 2. 
Beschlagnahme. 
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. 
i 
8 3. 
Beschlagnahme und Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, 
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Be- 
schlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung 
*) Wer vorsäßlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder 
wer vorsählich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder 
Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorge- 
schriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, auch 
können Vorräte, die verschwiegen Vorben sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, 
ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt ober unrichtige oder unvollständige Angaben: macht, oder wer 
shrläss die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geld- 
strase bis zu dreitausend Mark bestraft.
	        
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