Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 183. 1917. 1313 
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Art der Meldung. 
Die Meldungen müssen, getrennt für Heizkörper und Kessel, auf den vorgeschrie- 
benen amtlichen Meldescheinen, die bei der Sekt. El. „Abt. Heizbetrieb“ der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erhältlich sind, er- 
folgen. Die Anforderung hat auf einer Postkarte zu erfolgen, welche mit deutlicher 
Unterschrift und genauer Adresse zu versehen ist. Die Meldescheine dürfen zu anderen 
Mitteilungen als zur Beantwortung der darin gestellten Fragen nicht benutzt werden. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine Abschrift (Durchschlag) von dem Meldenden 
zurückzubehalten und aufzubewahren. Die Meldungen sind lückenlos ausgefüllt und 
pvostfrei gemacht an die Sekt. El. „Abt. Heizbetrieb“ der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin SW 11, Königgrätzer Str. 28, 
einzureichen. 
§5 9. 
Lagerbuch, Auskunftserteilung. 
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung in 
den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Melde- 
pflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht 
eingerichtet zu werden. Beauftragten der Militär= oder Polizeibehörden ist die Prü- 
sung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Betriebseinrichtungen und der Räume 
zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände erzeugt, gelagert oder feilgehalten 
werden oder zu vermuten sind. 
g 10. 
. Anfragen. 
Alle Anfragen, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Könialich Preußischen Kriegsministeriums, Sekt. El. „Abt. Heizbetrieb“ 
in Berlin SW 11, Königgrätzer Str. 28, zu richten. Der Kopf des Schreibens ist mit 
der Aufschrift: „Betr. Heizbetrieb“ zu versehen. 
8 11. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit Beginn des 20. Oktobers 1917 in Kraft. 
Die Einzelverfügungen Nr. Bst. 1042/1. 17 K. R.A., betreffend Beschlagnahme 
von eisernen Heizkörpern treten gleichzeitig außer Kraft. 
Altona, den 20. Oktober 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IK. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
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