Ar. 184. 1315
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 20. Oktober 1917.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Berichtigung und Ergänzung der Be-
stimmung in Ziffer III Abs. 3 der Bekanntmachung vom 25. Sep-
tember 1917 wegen der Gewährung laufender Kriegsteuerungszulagen
an Beamte usw.
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 17.Oktober 1917, betreffend Berichtigung und Er-
gänzung der Bestimmung in Ziffer III Abs. 3 der Bekanntmachung vom
25. September 1917 wegen der Gewährung laufender Kriegsteuerungszulagen
an Beamte usw.
r Ziffer III Absatz 3 der Bekanntmachung vom 25. September 1917 — Rol.
Nr. 167 —, betreffend die Gewährung laufender Kriegsteuerungszulagen an
Beamte usw., muß es statt des Ausdrucks „Beihilfe“ richtig „Zulage“ heißen.
Für die Gewährung laufender Kriegsteuerungszulagen an lediglich aus
Anlaß des Krieges zur Vertretung und Hilfe herangezogene Personen sind
volle Beschäftigung, gute Leistungen, tadellose Führung, Ablauf
einer sechsmonatigen Beschäftigungsdauer und voraussichtlich längere
Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses
die Voraussetzungen.
Die Kriegsteuerungszulagen sind immer vom ersten Tage eines Monats
ab zu zahlen. Sind Hilfskräfte im Laufe eines Monats in den Dienst eingestellt,
so bleibt dieser Monat bei der Berechnung der sechsmonatigen Beschäftigungs-
dauer unberücksichtigt, es sei denn, daß der Dienstantritt Sonn= oder Festtage
wegen auf den zweiten oder dritten Monatstag hinausgeschoben war.
Schwerin, den 17. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
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