Nr. 185. 1917. 1319
Bei Gestellung bespannter Möbelwagen kann wegen des größeren Fassunzs=
raums die Vergütung für den Wagen je nach der Größe auf bis zu 10 Mark täglich
erhöht werden.
Bei ausschließlicher Anforderung von Führern und Vagen ohne Bespannung
oder eines von beiden allein hat der vorstehende Tarif keine Anwendung zu finden
(6 13 des Kriegsleistungsgesetzes).
(2) Bekanntmachung vom 18. Oktober 1917, betreffend Regelung des Verkehrs
mit Web-, Wirk= und Strickwaren.
Das unterzeichnete Ministerium bringt hiermit zur allgemeinen Kenntnis, daß
die in Nr. 36 der Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle abgedruckten neuen
Richtlinien II. Fassung für Erteilung von Bezugsscheinen sofort in Kraft treten,
während gleichzeitig die neuen Richtlinien vom 27. März 1917 (Nrd der Mit-
teilungen) aufgehoben werden.
Es werden ferner aufgehoben die §§ 2 bis 6 und 8 der Ausführungs-
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zu §§ 11 und 12 der Bundesrats-
verordnung vom 10. Juni 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-,
Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 31. Oktober 1916
(3zu vgl. Nr. 178 des Röl.).
Schwerin, den 18. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung-voom 18. Oktober 1917, betreffend neue Bezugsschein-
« vordrucke für Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren.
achstehende Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über neue Bezugs-
scheinvordrucke vom 13. Oktober d. Is. wird unter Bezugnahme auf die dies-
seitige Bekanntmachung vom 5. März d. Is. in Nr. 46 des Rbl. hierdurch zur
allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 18. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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