1340 Nr. 186. 1917.
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Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt:
A. die Verarbeitung von Spinnpapier
1. zu reinem Papiergarn und reinem Papierbindfaden, jedoch nur
a) wenn sich der Verarbeiter im Besitze eines Belegscheines für die
Lieferung von Papiergarn (§ 3 B 1) oder einer schriftlichen Genehmi-
gung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung befindet. Für die Verarbeitung
reiner Sulfitpapiere innerhalb 4 Wochen nach Inkrafttreten der Be-
kanntmachung steht einem Belegschein gleich eine schriftliche Versiche-
rung des Beziehers, daß er die Garne für bereits vorliegende Aufträge
der Heeres= oder Marinebehörden benötigt. Abschrift der Aufträge
muß der Versicherung beiliegen;
b) soweit das Garn für Lieferungen benötigt wird, für welche eine Ge-
nehmigung bereits erteilt ist, jedoch nur bis zum 5. November 1917.
Hierzu dürfen nur Papiere von 40 g im Quadratmeter und schwerer
verarbeitet werden und nur zu Garnen gröber als Nr. 4;
Pc) die Verarbeitung von reinem Sulfitpapier von 40 g im Quadratmeter
und schwerer bis zum 5. November 1917, jedoch nur zu Garnen gröber
als Nr. 4;
2. in Verbindung mit Bastfasern, wenn ein Belegschein oder Freigabeschein
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für die Verarbeitung von Bastfasern vorliegt
und dieser auch auf die betreffende Menge Spinnpapier lautet;
B. die Verarbeitung und Verwendung der im § 1B genannten Erzeugnisse, und
zwar:
1. von Bindfaden allgemein;
2. von Garn nur 4 *
a) zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder Marinebehörden;
b) zur Herstellung von Papierbindfaden;
c) wenn der Verarbeiter oder Verwender eine Mitteilung der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung besitzt, daß die Lieferung der Garne gestattet ist.
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Melbepflicht.
Bis zum 5. eines jeden Monats sind von den Herstellern von Papiergarn die im
Vormonat erzeugten Garnmengen dem Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abtei-
lung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemann-
fraße 10, auf amtlichem Vordruck, welcher bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-
ohstoff-Abteilung unter der Vordruck-Nummer Bst. 1796 b anzufordern ist, anzuzeigen.