Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1340 Nr. 186. 1917. 
8 4. 
Verarbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt: 
A. die Verarbeitung von Spinnpapier 
1. zu reinem Papiergarn und reinem Papierbindfaden, jedoch nur 
a) wenn sich der Verarbeiter im Besitze eines Belegscheines für die 
Lieferung von Papiergarn (§ 3 B 1) oder einer schriftlichen Genehmi- 
gung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung befindet. Für die Verarbeitung 
reiner Sulfitpapiere innerhalb 4 Wochen nach Inkrafttreten der Be- 
kanntmachung steht einem Belegschein gleich eine schriftliche Versiche- 
rung des Beziehers, daß er die Garne für bereits vorliegende Aufträge 
der Heeres= oder Marinebehörden benötigt. Abschrift der Aufträge 
muß der Versicherung beiliegen; 
b) soweit das Garn für Lieferungen benötigt wird, für welche eine Ge- 
nehmigung bereits erteilt ist, jedoch nur bis zum 5. November 1917. 
Hierzu dürfen nur Papiere von 40 g im Quadratmeter und schwerer 
verarbeitet werden und nur zu Garnen gröber als Nr. 4; 
Pc) die Verarbeitung von reinem Sulfitpapier von 40 g im Quadratmeter 
und schwerer bis zum 5. November 1917, jedoch nur zu Garnen gröber 
als Nr. 4; 
2. in Verbindung mit Bastfasern, wenn ein Belegschein oder Freigabeschein 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für die Verarbeitung von Bastfasern vorliegt 
und dieser auch auf die betreffende Menge Spinnpapier lautet; 
B. die Verarbeitung und Verwendung der im § 1B genannten Erzeugnisse, und 
zwar: 
1. von Bindfaden allgemein; 
2. von Garn nur 4 * 
a) zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder Marinebehörden; 
b) zur Herstellung von Papierbindfaden; 
c) wenn der Verarbeiter oder Verwender eine Mitteilung der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung besitzt, daß die Lieferung der Garne gestattet ist. 
5 
Melbepflicht. 
Bis zum 5. eines jeden Monats sind von den Herstellern von Papiergarn die im 
Vormonat erzeugten Garnmengen dem Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abtei- 
lung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemann- 
fraße 10, auf amtlichem Vordruck, welcher bei der Vordruckverwaltung der Kriegs- 
ohstoff-Abteilung unter der Vordruck-Nummer Bst. 1796 b anzufordern ist, anzuzeigen.
	        
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