Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1344 Nr. 187. 1917. 
VI/Vea. Nr. 1889/3497. Nr. 1971. Altona, den 6. Oktober 1917. 
verordnung 
des stellvertretenden Generalkommandos des IX. Armeekorps, 
betreffend Löschen, Laden und Bunkern von Kauffahrteischiffen in den Häfen 
des Korpsbezirks. 
Auf Veranlassung der Schiffabrtzabteilung beim Chef des Feldeisenbahnwesens. 
wird auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
(Ges.-Samml. 451) und § 1 des Gesetzes, betreffend Abänderung dieses Gesetzes vom 
11. Dezember 1915 (RGl. S. 813) folgendes bestimmt: 
1 
Die Besitzer von Kauffahrteischiffen, die in einem im Bezirke des stellv. General- 
kommandos IX. Armeekorps gelegenen Hafen gelöscht oder beladen werden oder bunkern 
sollen, haben hiervon rechtzeitig der Ausgleichstelle für Handelsschiffsraum (Seeschiff- 
fahrt) der Schiffahrtsabteilung beim Chef des Feldeisenbahnwesens, Hamburg, Mönke- 
bergstr. 7 (Telegrammadresse: Schiffsausgleich Hamburg) Mitteilung zu machen (Melde- 
pflicht) und die Genehmigung der Ausgleichstelle einzuholen, daß das Schiff in einem 
Hafen * Korpsbezirks löschen, laden oder bunkern darf. (Lösch-, Lade= und Bunker- 
erlaubnis. 
Ohne diese Genehmigung ist das Löschen, Laden und Bunkern von Kauffahrtei- 
schiffen in den Häfen des Korpsbezirks verboten, es sei denn, daß sich Schiff oder Ladung 
in Gefahr befindet. 52 
Von dem Nachweis der Lösch-, Lade- und Bunkererlaubnis (8 1) kann bei den- 
jenigen Besitzern von Kauffahrteischiffen abgesehen werden, die sich der Ausgleichstelle 
für Handelsschiffsraum gegenüber schriftlich bereit erklärt haben, daß diese ohne Haftung 
für etwa entstehende Kosten den Fahrzeugen bei Verkehrsschwierigkeiten den Lade- bezw. 
Lösch= oder Bunkerhafen anweist. 
8 3 
Die Anordnungen und die Befugnisse der Reichsmarinebehörden werden durch 
diese Verordnung nicht berührt. Auf die im Auftrage von Reichsmarinebehörden fah- 
renden Schiffe findet die Verordnung keine Anwendung. 
* 4. 
Zuvwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen 
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe. bis zu 1500 Mark bestraft. 
g 6. 
Die Verordnung tritt am 1. November 1917 in Kraft. 
v. Falk.
	        
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