Nr. 187. 1917. 18345
(2) Bekanntmachung vom 19. Oktober 1917, betreffend Verbot des Treibens
von Vieh und der Beförderung auf Wagen während der Nachtzeit ohne Ausweis.
Die nachstehende Verordnung des Königlichen stellv. Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 19. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Stellv. Generalkommando IX. Armeekorps.
Abt. III. V. 2. Nr. 138 027/4368. Altona, den 17. Oktober 1917.
veror nsung.
Gemäß § 9b des Gesetze-= über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 be-
stimme ich folgendes:
.
Während der Nachtzeit verbiete ich das Treiben einzelner Stücke Rindvieh, Schafe,
Ziegen und Schweine und die Beförderung solcher Tiere auf Wagen ohne Mitführung
eines von der Ortspolizeibehörde oder Gemeindebehörde ausgestellten Ausweises.
II.
Als Nachtzeit im Sinne dieser Verordnung ist vom 1. April bis 30. September
die Zeit von 10 Uhr abends bis 5 Uhr morgens, vom 1. Oktober bis 31. März die Zeit
von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens anzusehen.
III.
Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für den Fall der Notschlachtungen.
IV.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer die vorstehenden Anord-
nungen übertritt oder zur Übertretung auffordert oder anreizt; beim Vorliegen mil-
vern er Umstände kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark erkannt
werden.
Der stellv. kommand. General.
gez. v. Falk,
General der Infanterie.