Nr. 187. 1817 1347
4. von der Grenze der oldenburgischen die Sisch und Muschelvertriebsgesellschaft
Amter Jever und Varel bis zur hol= m. b. H. „Ostfriesland“ in Norden.
ländischen Grenze
83.
Wer Zubereitungen von Strandaustern, insbesondere Strandausternwurst, her-
stellt, darf die Zubereitungen nur mit meiner Genehmigung absetzen.
g 4.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach
5 6 der Bekanntmachung über die Beaufsichtigung der Fischversorgung vom 28. No-
vember 1916 (REl. S. 1303) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
* 5.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. November 1917 in Krast.
Berlin, den 13. Oktober 1917.
Der Reichskommissar für Fischversorgung.
v. Flügge.
(4) Bekanntmachung vom 19. Oktober 1917, betreffend die Heranziehung der
älteren Schüler für Hilfeleistungen zur Aufrechterhaltung des Eisenbahn-
betriebes. '
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 24. November 1916 (Rbl. Nr. 182)
werden die Schulbehörden hierdurch angewiesen, den an sie ergehenden Anfor-
derungen der örtlichen Dienststellen der Großherzoglichen General-Eisenbahn-
direktion und der Königlichen Eisenbahndirektion in Altona auf Uberweisung
von geeigneten Schülern für leichtere Hilfeleistungen bei Entladearbeiten
Folge zu leisten. In Betracht kommen Schüler der oberen Klassen in sämt-
lichen Schulen. Die Eisenbahnverwaltungen werden sich für diesen Zweck an
die Magistrate der Städte, bezw. die Direktoren der landesherrlichen höheren
Lehranstalten wenden.
Schwerin, den 19. Oktober 1917.
Großherzoglich. Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.
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