Contents : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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zum  Erwerbe  staatlicher  Gewaltrechte  ab  und  erklärt  man  die
durch  Okkupation  völkerrechtlich  herrenlosen  Gebietes  für  Privatpersonen
  begründeten  Rechte  für  blosse  Privatrechte,  so  können
diese  Rechte  nicht  über  Nacht  den  Charakter  einer  öffentlich
rechtlichen  Herrschaft  dann  annehmen,  wenn  eine  souveräne  Staatsgewalt
  durch  Cession  an  Stelle  der  bisherigen  Rechtsinhaber  tritt.
Sol  die  Annahme  der  Cession  und  die  Ratihabition  der  bis
dahin  nur  privatrechtlich  beurtheilten  Okkupation  „ein  bisheriges
Privatrechtsverhältniss  zu  einer  Öffentlich-rechtlichen  Herrschaft
umgestalten“  (v.  HOLTZENDORFF),  so  könnte  dies  nur  dadurch
erreicht  werden,  dass  die  genehmigende  souveräne  Regierung
jetzt  erst  ihrerseits  den  für  die  Privaten  unmöglichen,  den
Gebietshoheitserwerb  vermittelnden  Okkupationsakt  nachholt.
Solchen  Falls  kann  aber  nicht  von  Umwandlung  eines  bestehenden
  Rechtsverhältnisses  gesprochen  werden,  sondern  zu  dem
nach  wie  vorher  vorhandenen  Privatrechtsverhältniss  hinzu  wird
erst  ein  bisher  nicht  vorhandenes  öffentliches  Rechtsverhältniss
geschaffen.

Doch  erweist  sich  eine  derartige  Konstruktion  unrichtig,  weil
die  Völkerrechtspraxis  nicht  nach  derselben  gehandelt  hat.  Wo
hätte  eine  europäische  Macht  sich  bemüssigt  gefunden,  in  Gebieten,
  in  welchen  Privatpersonen  bereits  Okkupationshandlungen
vorgenommen  hatten  und  für  welche  sie  die  Herrschaftsübernahme
durch  jene  anriefen,  nochmals  den  Okkupationsakt  zu  vollziehen?
Die  Hoheitsrechte,  welche  deutsche  Kaufleute  in  Afrika  durch
Vertragsschluss  mit  Häuptlingen  erworben  hatten,  erkannte  die
Reichsregierung  bei  Uebernahme  der  Schutzherrschaft  als  zu
Recht  bestehend  an®),  und  nur  da  liess  die  deutsche  Reichsregierung
  durch  bevollmächtigte  Organe  Okkupationsakte  vor-#,

  Vgl.  die  Denkschrift,  in  den  Annal.  8.487:  Am  19.  August  verkaufte
  der  Topnaar  Häuptling...  an  Lüderitz  die  Hoheitsrechte  über  sein
Gebiet...  Am  23.  November  1884  erkannte  der  Generalkonsul  Dr.  NAcHTIeAL
im  Namen  des  deutschen  Reiches  diese  Abtretung  an.