Nr. 180. 1915. 1381
Wl 13.
Strafen. 1
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach der eingangs er-
wähnten Bestimmung des § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Ge-
füngnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer
ieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die
sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören ober nicht.
8 14.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 1917 in Kraft.
Berlin, Oktober 1917.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
Stutz.
(2) Bekanntmachung vom 26. Oktober 1917 zur Ausführung der Verordnung
über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen vom
2. Oktober 1917.
Zur Ausführung der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs
und den Handel mit Schweinen vom 2. Oktober 1917 (RGl. S. 881) wird
bestimmt:
Zu Artikel 1, 1.
Die Veräußerung von Schweinen mit einem Lebendgewicht von mehr als
25 kg darf nur an die Kreisbehörden für Volksernährung, die nach den Be-
stimmungen der Landesbehörde für Volksernährung von den Kreisbehörden für
Volksernährung bestellten Kreisvertrauensmänner oder die von den Kreisbehör-
den für Volksernährung zugelassenen Aufkäufer erfolgen. Der Erwerb durch
andere Stellen oder Personen ist nur mit Genehmigung der Rreisbehörde für
Volksernährung zulässig.
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben die notwendigen Maßnahmen
zu treffen, daß das Bedürfnis zum An= und Verkauf von Zuchtschweinen und