Nr. 191. 1917. 1387
Alle Besitzer und Züchter von Weiden, letztere, soweit deren Jahresernte unter
2000 Zentner grüner Weiden bleibt, werden hierdurch aufgefordert, unverzüglich ihre
Bestände dem zuständigen Aufkäufer zu melden und zum Kauf anzubieten.
Altona, den 26. Oktober 1917.
Kriegsamtstelle Altona.
(3) Bekanntmachung vom 22. Oktober 1917, betreffend Vereinbarung mit der
Herzoglich Braunschweigischen Regierung wegen gegenseitiger Anerkennung der
Reifezeugnisse der Studienanstalten.
Zwischen der Großherzoglich Mecklenburgischen Regierung und der Herzoglich
Braunschweigischen Regierung ist nachfolgende Vereinbarung abgeschlossen
worden:
Die Reifezeugnisse der dem Städtischen Herzogin Elisabeth-Lyzeum ange-
gliederten Städtischen Studienanstalt in Braunschweig sind, soweit die Ostern
1917 zur Reifeprüfung gelangte Oberrealschulklasse in Betracht kommt, als
gleichberechtigt mit den Reifezeugnissen einer Oberrealschule, im übrigen als
gleichberechtigt mit den Reifezeugnissen einer Studienanstalt realgymnasialer
Richtung im diesseitigen Staatsgebiet anzusehen. Demgegenüber gelten die
Reifezeugnisse der mecklenburgischen Studienanstalten gymnasialer und real-
agymnasialer Richtung als gleichberechtigt im Herzogtum Braunschweig.
Schwerin, den 22. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.