Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 191. 1917. 1387 
Alle Besitzer und Züchter von Weiden, letztere, soweit deren Jahresernte unter 
2000 Zentner grüner Weiden bleibt, werden hierdurch aufgefordert, unverzüglich ihre 
Bestände dem zuständigen Aufkäufer zu melden und zum Kauf anzubieten. 
Altona, den 26. Oktober 1917. 
Kriegsamtstelle Altona. 
  
(3) Bekanntmachung vom 22. Oktober 1917, betreffend Vereinbarung mit der 
Herzoglich Braunschweigischen Regierung wegen gegenseitiger Anerkennung der 
Reifezeugnisse der Studienanstalten. 
Zwischen der Großherzoglich Mecklenburgischen Regierung und der Herzoglich 
Braunschweigischen Regierung ist nachfolgende Vereinbarung abgeschlossen 
worden: 
Die Reifezeugnisse der dem Städtischen Herzogin Elisabeth-Lyzeum ange- 
gliederten Städtischen Studienanstalt in Braunschweig sind, soweit die Ostern 
1917 zur Reifeprüfung gelangte Oberrealschulklasse in Betracht kommt, als 
gleichberechtigt mit den Reifezeugnissen einer Oberrealschule, im übrigen als 
gleichberechtigt mit den Reifezeugnissen einer Studienanstalt realgymnasialer 
Richtung im diesseitigen Staatsgebiet anzusehen. Demgegenüber gelten die 
Reifezeugnisse der mecklenburgischen Studienanstalten gymnasialer und real- 
agymnasialer Richtung als gleichberechtigt im Herzogtum Braunschweig. 
Schwerin, den 22. Oktober 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Unterrichtsangelegenheiten. 
Langfeld.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.