Nr. 193. 1917. 1393
8 4.
Die Regelung der Lieferung von Milch in Bedarfsbezirke außerhalb des Groß-
herzogtums erfolgt nach den Bestimmungen der Landesbehörde für Volksernährung.
Das Gleiche gilt für Milchlieferungsverträge, die der Sicherstellung des Bedarfs
der Milchdauerwaren oder Milchnährmittel herstellenden Betriebe dienen.
II. Höchstpreise für Butter.
§ 5.
Der Höchstpreis für Butter, den der Hersteller beim Verkauf im Großhandel frei
Bahnwagen, Schiff, Post oder wenn keine Versendung mit Bahn, Schiff oder Post er-
folgt, frei Empfangsstelle des Abnehmers am Bestimmungsorte einschließlich der Kosten
der handelsüblichen Verpackung fordern kann, beträgt
1. für Handelsware I (Ware von einwandfreier Beschaffenheit) 254,— -4,
2. für Handelsware II (nicht vollwertige Speisebuttetrr) 234,— 4
' Z.fürabfallen-deWare. 194 —
für 50 kg.
§ 6.
Der Zuschlag für den Weiterverkauf darf höchstens betragen:
1. im Großhandel.. 3,— M
2. im Kleinhandel.. 13 — MA
für 50 kg. -
« Liefert die Molkerei oder der Großhändler die Butter in kleinen Packungen, in
denen sie unmittelbar an den Verbraucher abgegeben werden kann, so erhält die Mol-
kerei oder der Großhändler einen weiteren Zuschlag von 5,— für 50 kg; um den
gleichen Betrag vermindert sich der Zuschlag für den Kleinhandel.
III. Schlußbestimmung.
8 7.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 1917 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Bekanntmachung vom 24. April 1917, betreffend Höchstpreise für Milch und Butter
— Rbl. S. 501 — außer Kraft.
Schwerin, den 18. Oktober 1917.
Landesbehörde für Volksernährung.
E. von Blücher. v. Böhl. Capobus.
296°