Nr. 14. 1517. 88
treffend die gnadenweise Löschung von Strafen im Strafregister und in den poli-
zeilichen Straflisten, inhaltlich übereinstimmen. Außerdem wird ein Allerhöchster
Erlaß Seiner Majestät des Kaisers in gleichem Umfange für das Strafregister
die Löschung der Vermerke über solche Strafen anordnen, die von Marine-
gerichten, Konsulargerichten, Schutztruppengerichten und gegen Nichteingeborene
von Schutzgebietsbehörden erkannt worden sind.
Für das Strafregister finden deshalb auf die von diesen Erlassen betroffe-
nen Strafvermerke die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 27. Januar
1917 allen Inhalts entsprechende Anwendung. Insbesondere sind nunmehr
auch die Vermerke über die Gesamtstrafen, deren Einzelstrafen von Gerichten
verschiedener Bundesstaaten erkannt sind, zu löschen, wenn die Gesamtstrafe die
saurer von einem Jahre Gefängnis oder einem Jahre Festungshaft nicht über-
teigt. ·
III. Die Vermerke über alle Strafen, die von den in II. Abs. 1 dieser Be-
kanntmachung genannten Erlassen betroffen werden, sind auch in den mecklen-
burg-schwerinschen polizeilichen Straflisten zu löschen. «
Schwerin, den 27. Januar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
der Justiz. des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.