Ar. 212. 1517
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 4. Dezember 1917.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum Mecklenburg-
Schwerin für die Sparkasse der Stadt Röbel. (2) Bekanntmachung,
betreffend Herstellung und Absatz von Dörrobst. (3) Bekanntmachung,
betreffend russisch-polnische Arbeiter. (4) Bekanntmachung, betreffend
das Färben von Militärtuchen und Militär-Bekleidungsstücken.
(5) Bekanntmachung, betreffend Kriegsreifeprüfungen.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 28. November 1917, betreffend den Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum Mecklen-
i burg-Schwerin für die Sparkasse der Stadt Röbel.
ach Maßgabe des Absatzes 2 der Landesherrlichen Bestätigungsurkunde vom
23. September 1917 zur Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum
Mecklenburg-Schwerin (Röl. Nr. 174) ist als Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Satzung für die bestehende Sparkasse der Stadt Röbel durch stadt-
verfassungsmäßigen, vom unterzeichneten Ministerium genehmigten Beschluß der
Stadtvertretung der 1. Januar 1918 bestimmt worden.
Schwerin, den 28. November 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
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