Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

92 Nr. 15. 1917. 
sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Als unerlaubte Verarbeitung gilt 
bereits jedes Vorbereitungsverfahren, wie das Entbasten (Entfernen der Chrysaliden), 
Reinigen, Klopfen, Hacken, Zupfen, Schneiden, Entstanben, Droussieren, Willowieren, 
Reißen usw. 
* 4. 
Veräußerungserlaub##s. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten 
Gegenstände an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin SW. 48, Verl. Hedemann- 
straße 1—6, erlaubt * 
Über jeden Ankauf von beschlagnahmten Gegenständen (§ 1) wird von der Kriegs- 
wollbedarf Aktiengesellschaft ein Veräußerungsschein in dreifacher Ausfertigung ausge- 
stellt. Die Hauptausfertigung hat der Veräußerer an das Königlich Preußische Kriegs- 
ministerium, Kriegsamt, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV., Berlin SW. 48, 
Verl. Hedemannstraße 10, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen einzusenden. 
Durchschrift Nr. 1 behält die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Durchschrift Nr. 2 hat 
der Vrränwerer als Beleg aufzubewahren. 
Von denjenigen Gegenständen, deren Ankauf die Kriegswollbedarf Aktiengesell- 
schaft ablehnt, sind innerhalb zweier Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides 
an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, Muster zu senden. Die Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung bestimmt über die Verwendung dieser Gegenstände oder gibt sie frei. 
Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände haben die Enteignung zu gewär- 
A#n, sofern sie nicht bis zum 31. März 1917 ihre Bestände an die in Absatz 1 bezeichnete 
telle veräußert haben. Über die Übernahmepreise entscheidet mangels Einigung 
a) soweit Höchstpreise (W. IV. 150/1. 17. K.R.A.) festgesetzt sind oder werden, 
gemäß § 2 Abs. 4 des Höchstpreisgesetzes vom 4. August 1914 die höhere 
Verwaltungsbehörde; 
b) soweit Höchstpreise für diese Gegenstände nicht festgesetzt sind, das Reichs- 
schiedsgericht für Kriegsbedarf. 
g 6. 
Verarbeitungserlaubnis für Heeres= und Marinebedarf. 
Trotz der Beschlagnahme ist die weitere Verarbeitung der beschlagnahmten Gegen- 
stände erlaubt zur Erfüllung von Aufträgen · 
1. des Bekleidungsbeschaffungs-Amtes, Berlin SW. 11, Askanischer Platz 4, 
2. des Königlichen Artillerie-Depots, Berlin NW. 5, Kruppstraße 1, 
3. der Kaiserlichen Marine, Munitionsdepot zu Dietrichsdorf, 
4. 2 gonhettion der Luftschiffertruppen, Berlin-Charlottenburg, Schlüter- 
aße 35, 
*#*# ) Angebote haben auf den von der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft anzufordernden 
gebotsvordrucken zu erfolgen.
	        
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