Nr. 226. 1917. 1601.
dessen Inhaber geführt werden, so weit sie nicht Gegenstand eines selbstän-
digen gewerblichen Unternehmens sind;
8) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe “–92 Warenhäuser,
Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner
Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde woh-
nenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.
3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zu-
nächst die für den Sitz des Betriebes asständige Kriegsamtstelle. Der Reichskommissar
kau Gieohlenverteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung
entscheiden.
§5 3. Inhalt der Meldung.
1. Die Angaben haben in Tonnen = 1000 kg zu Erfolen und
stnd unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle,
Steinkohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks und Gaskoks), Her-
kunft nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung
gemäß § 6 (z. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen links der Elbe, Ruhrgebiet usw.)
und Sorten (Fett-, Mager-, Förder-, Stück-, Nuß-, Staub-, Schlammkohle usw.) zu
trennen. Die Meldungen haben folgende Angaben zu enthalten:
a) Bestand am Anfang des Vormonats,
b) Zufuhr im Vormonat,
c) Bestand zu Beginn des laufenden Monats,
d) Verbrauch im Vormonat,
e) Bedarf für den laufenden Monat,
f) voraussichtlicher Bedarf für den folgenden Monat.
2. Als Monatsbedarf (Spalten 8 und 9 der Meldekarte) darf nur angegeben
werden die tatsächlich zur Führung des Betriebs in dem angegebenen Monat benötigte
Brennstoffmenge. Insbesondere dürfen etwaige Rückstände nicht in die Bedarfsanmel-
dung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Belieferung
ganz ausgeschlossen sind, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Be-
lieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder -quote hinaus ausgeschlossen sind,
haben nur diese als Bedarf anzumelden. .
3. Unter „Zufuhr im Vormonat“ sind auch gelegentliche Aushilsen mit Nennung
des Aushelfenden anzugeben.
&4. Nachprüfung der Angaben.
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen
nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß eine Nach-
prüfung der Bestände möglich ist.
§ 5. Melbestellen.
I. Die Meldungen sind zu erstatten:
1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin;
2. an die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen zu-
ständige Kriegsamtstelle; -
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