Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Dass  in  der  „Bestallung“,  die  sich,  wie  angedeutet,  ausdrücklich
  als  solche  bezeichnet,  auch  daraufhin  verstempelt  war,
nicht  die  blosse  Anordnung  nach  $  53  zu  finden  sei,  ergibt  der
Wortlaut  des  Letzteren.  Denn  hier  ist  nur  von  „Zustellungen
von  Amtswegen“  die  Rede  (die  unter  gewissen  Voraussetzungen
einem  Gerichtsdiener  übertragen  werden  dürfen),  und  diese  sollten
dem  P.  in  seinem  örtlichen  Bezirke,  der  Stadt  M.,  ja  gerade  vorenthalten
  sein:  „jedoch  ohne  Uebertragung  der  Zustellungen  von
Amtswegen“.  P.  hätte  dann  —  nichts  zu  thun  gehabt.

Den  Worten  nach  konnte  also  nur  eine  förmliche  Bestallung
als  Hülfsgerichtsvollzieher  nach  $  49  gemeint  sein;  für  einen
solchen  aber  konnte  der  Geschäftskreis,  weder  sachlich,  noch
örtlich?  durch  den  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  abgeändert
werden.

Geschah  dies  nun  aber,  —  wie  im  vorliegenden  Falle  in
beiden  Richtungen,  einerlei,  aus  welchem  Grunde,  —  so  frägt  es
sich:  vernichtet  die  ungültige  Beschränkung  die  Ernennung,  oder
bleibt  diese  unter  Beiseiteschiebung  jener  rechtsbeständig?

Für  das  Letztere  würde  man  sich  auf  die  Analogie  der
Prokura  (Art.  43  des  H.-G.-B.),  auf  civilrechtliche  Sätze  wie
„utile  per  inutile  non  vitiatur“  (fr.  1.  $  5  de  verb.  oblig.  45,  1),
auf  die  auch  dem  gemeinen  Rechte  nicht  ganz  unbekannten  clauses
prohiböes  des  französischen  Rechts  (LAURENT,  Principes  de  droit
civil,  Bd.  25  No.  36)  und  endlich  darauf  berufen  können,  dass
eine  unzulässige  Erweiterung  des  Dienstbereiches  jedenfalls  nur
selbst  und  allein  ungültig  wäre.  Auch  würde  man  wohl  bei  Ertheilung
  einer  gesetzwidrig  beschränkten  Vormundsbestallung  nicht
diese,  sondern  nur  die  Beschränkung  für  ungültig  halten.  Während
aber  hierin  schon  ein  Fall  aus  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechts
berührt  wäre,  sind  jene  Analogien  für  das  Staatsrecht  um  so

®  8  17  der  Gerichtsvollzieherordnung  lautet:  „Die  örtliche  Zuständigkeit
  der  Gerichtsvollzieher  umfasst  den  Landgerichtsbezirk,  zu  welchem  der
Bezirk  des  im  $  16  bezeichneten  Amtsgerichts  gehört.  —  Für  freiwillige
Versteigerungen  —  kann  der  Präsident  des  Oberlandesgerichts  die  Zuständigkeit
  auf  einen  Theil  des  Landgerichtsbezirks  beschränken“.  Gerade  diese
Ausnahme  ist  bezeichnend  für  die  oben  aufgestellte  Regel!