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Ar. 21.
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
. Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 6. Februar 1917.
Inhalt. »
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Ersparung von Brennstoffen und Be-
· leuchtung.
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 5. Februar 1917, betreffend Ersparung von Brenn-
stoffen und Beleuchtung.
Allen Großherzoglichen Behörden und Obrigkeiten des Landes wird hierdurch
zur Pflicht gemacht, um eine Beleuchtung der Diensträume zu vermeiden, die
Dienststunden, soweit dem nicht öffentliche Interessen entgegenstehen, in die
Zeit von vormittags 8 Uhr bis nachmittags 5 Uhr zu verlegen. Es sind
ferner alle zur Ersparung von Brennmaterial bei den Behörden und
Obrigkeiten geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.
Soweit hierdurch Brennstoffvorräte entbehrlich werden, sind sie erforder-
lichenfalls für die Versorgung der Bevölkerung zu verwenden und zu diesem
Zweck von den Großherzoglichen Behörden den Obrigkeiten zum entgeltlichen
Erwerb anzubieten; in Schwerin haben die Anmeldungen der Großherzoglichen
Behörden nicht an den Magistrat, sondern an das Großherzogliche Ministerium
des Innern zu erfolgen.
Schwerin, den 5. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
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