1883. 143
(Ges. S. 1882 S. 48) durch Erlaß Seiner Majestät des Königs von Preußen
vom 31. Mai 1882 (Preuß. Ges. S. 1882 S. 306) der Königlich Preußischen
Eisenbahn-Direktion in Erfurt übertragen worden ist. so verleihen Wir derselben
auf Grund des gedachten Staatsvertrags, Art. VlI. Zisser 4 und des Gesetzes vom
21. Februar 1873 über die bei Anlegung von Eisenbahnen erforderlichen zwangsweisen
Enteignungen (Ges. S. S. 25) das Expropriationsrecht behuss der Erwerbung
des zur Bahnanlage nöthigen Grundes und Bodens und der etwa erforderlich
werdenden vorübergehenden Benutzung fremder Grundstücke nach Maßgabe der Gesetze
vom 7. December 1868 (Ges. S. S. 507 und vom 21. Jumi 1872 (Ges. S.
S. 121) und werden nach Artikel 19 des Gesetzes vom 7. December 1868 zur
Entscheidung über die Nothwendigkeit und den Umfang der zwangsweisen Abtretungen,
sowie über die zu gewährenden Entschädigungen innerhalb der Grenzen des
Gesetzes vom 21. Juni 1872 einen besonderen Kommissar ernennen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Jusiegel.
So gesche
hen
Rudolstadt, den 6. August 1883.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
von Bertrab.