Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1883.  143

(Ges.  S.  1882  S.  48)  durch  Erlaß  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen
vom  31.  Mai  1882  (Preuß.  Ges.  S.  1882  S.  306)  der  Königlich  Preußischen
Eisenbahn-Direktion  in  Erfurt  übertragen  worden  ist.  so  verleihen  Wir  derselben
auf  Grund  des  gedachten  Staatsvertrags,  Art.  VlI.  Zisser  4  und  des  Gesetzes  vom
21.  Februar  1873  über  die  bei  Anlegung  von  Eisenbahnen  erforderlichen  zwangsweisen
  Enteignungen  (Ges.  S.  S.  25)  das  Expropriationsrecht  behuss  der  Erwerbung
  des  zur  Bahnanlage  nöthigen  Grundes  und  Bodens  und  der  etwa  erforderlich
werdenden  vorübergehenden  Benutzung  fremder  Grundstücke  nach  Maßgabe  der  Gesetze
  vom  7.  December  1868  (Ges.  S.  S.  507  und  vom  21.  Jumi  1872  (Ges.  S.
S.  121)  und  werden  nach  Artikel  19  des  Gesetzes  vom  7.  December  1868  zur
Entscheidung  über  die  Nothwendigkeit  und  den  Umfang  der  zwangsweisen  Abtretungen,
  sowie  über  die  zu  gewährenden  Entschädigungen  innerhalb  der  Grenzen  des
Gesetzes  vom  21.  Juni  1872  einen  besonderen  Kommissar  ernennen.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Jusiegel.

So  gesche

hen
Rudolstadt,  den  6.  August  1883.
(L.  S.)  Georg,  Fürst  zu  Schwarzburg.
von  Bertrab.