Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

166 Nr. 26. 1917. 
Die Bekanntmachung vom 1. Oktober 1916, Rbl. Nr. 156 S. 951, be- 
treffend die gleichen Gegenstände, wird gleichzeitig hiermit aufgehoben. 
Schwerin, den 13. Februar 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Wekannmachung 
Nr. M. 1/2. 17. K. R.A. 
vom 8. Februar 1917, 
betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von Bierglas- 
deckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung von anderen 
Zinngegenständen. 
(Neufassung der Bekanntmachung Nr. N. 1/10. 16. K.R.A., vom 1. Oktober 1916.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach 
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung 
gegen die Vorschriften über Beschlagnahme und Enteignung nach § 65) der Bekannt- 
machungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Iuni 1915 (Roe#l. 
S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Rl. S. 645), vom 25. November 1915 (Rl. 
S. 778) und 14. September 1916 (RBl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen 
die Meldepflicht nach § 5““) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 J wird, sofern nicht 
nach den allgemeinen Gtrafgeseyen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Ver- 
langen des Erwerbers zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt; 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, 
verwonden, rWrd eder kauft oder ein anderes Veräußerungs oder Erwerbsgeschäft 
über ihn a ießt; 
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhandelt; . 
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider handelt. 
*# ) Wer vorsäßtlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder —. Angaben macht, 
wird mit Gesängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 141 bestraft; auch können 
Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteile für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebeuso wird be- 
straft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
Wer fahrlässig die Austunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in 
der gesezten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrase 
bis zu 3000 K oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wlrd 
bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerblcher einzurichten oder zu führen unterläßt.
	        
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