152
halter, welcher vom Kaiser ernannt und
abberufen wird, residiert in Straßburg.
Der Umfang der ihm zu übertragenden
landesherrlichen Dehngnse soll nach dem
Gesetz vom 4. Jul 1879 durch kaiserliche
Verordnung bestimmt werden, und ebendiese
Verordnung ward 23. Juli 1879
(Reichsgesetzblatt, S. 282 ff.) erlassen.
Der Generalfeldmarschall Edwin Freiherr
v. Manteuffel wurde dadurch zum kaiserlichen
Statthalter in E. ernannt.
Die landesherrlichen Befugnisse, welche
dem Statthalterdurchjene Verordnung
übertragen wurden, sind folgende: 1) Die
Vollziehung der Verordnungen, welche
zum Gegenstand haben: die Anordnungen
von Wahlen zu den Bezirkstagen und
den Kreistagen; die Berufung sowie die
Schließung der Bezirkstage und der Kreistage;
die Suspension und die Vernichtung
von Beschlüssen der Bezirkstage und der
Kreistage; die Feststellung des Haushaltsetats
und des Rechnungswesens der Bezirke;
Abänderungen in der Umgrenzung
der Kreise und der Gemeinden; die Auflösung
von Kreistagen und von Gemeinderäten;
die Ermächtigung von Bezirken,
Gemeinden und öffentlichen Anstalten zur
Aufnahme von Anleihen sowie zur Erhebung
von Steuerzuschlägen; die Ermächtigung
zur Erhebung von Oktroigebühren
und die Genehmigung der auf die
Erhebung dieser Gebühren Pchüglichen
Reglements; die Ermächtigung zur Erhebung
von Brücken= und Fährgeld; die
Errichtung von Handelskammern, die
Festseung der Mitgliederzahl und die
Umgrenzung der Bezirke dieser Handelskammern;
die Anerkennung gemeinnütziger
Anstalten und die Genehmigung der
Etatuten derartiger Anstalten; die Genehmigung
der Errichtung von Krankenund
Siechenhäusern; die Genehmigung
der Errichtung und die Aufhebung von
Sparkassen; die Ermächtigung zur Bildung
von Bodenkreditgesellschaften und
von Versicherungs geellshaften sowie die
Genehmigung der Statuten derartiger Gesellschaften;
die Abänderung der Umgrenzung
und die Verlegung des Pfarrsitzes
katholischeroder protestantischer Pfarreien;
die Abgrenzung von Inspektionsbezirken
Elsaß = Lothringen (Befugnisse des Statthalters).
der Kirche Augsburgischer Konfession, von
protestantischen Konsistorialbezirken und
von israelitischen Konfistorial= und Rabbinatsbezirken;
die Ermächtigung zur Eröffnung
neuer Kultusstätten; die Ermächtigung
juristischer Personen zur Annahme
von nkungen und letztwilligen Zuwendungen;
die Ermächtigung zur Ausführung
gemeinnütziger Arbeiten und die
eststellung der Dringlichkeit derartiger
rbeiten, soweit dieselben nicht für das
Reich ausgeführt werden; die Klassicrung
und Deklassierung öffentlicher Straßen;
die Bezeichnung der Gewässer, welche als
schiffbar oder flößbar anzusehen sind; die
Erlaubnis zu baulichen Vorrichtungen in
derartigen Gewässern und die Erlaubnis,
aus denselben Wasser abzuleiten; die Genehmigung
von Verträgen, durch welche
Kolberechtigun en in Staatsforsten gesen
btretung von Waldgrundstücken abgelöst
werden; die Festsetzung des Meist= und
Mindestbetrags des dür den Besuch der
höhern öffentlichen Schulen zu erhebenden
Schulzeld die Ermächtigung zu
Namensänderungen. ¾ Die Befugnis
zum Erlaß von Geldstrafen, welche durch
richterliches Urteil oder im Verwaltungsweg
rechtskräftig erkannt sind, und die Befugnis
zur Gewährung der Rehabilitation;
die Befugnis zum Erlaß von Steuern, Gebühren,
Gefällen, zur Niederschlagung von
Kassendefekten und fiskalischen Forderungen
sowie die Befugnis zur Genehmigung
nachträglicher Abänderung für den Landesfiskus
und für die Bezirke abgeschlossener
Verträge. 3) Die Ernennung und Abberufung
der Bürgermeister und deren Beigeordneten;
die Ernennung der Präsidenten
der Vereinezugegenseitiger Unterst üßung ;
die Genehmigung der von den katholischen
Bischöfen des Landes vorgenommenen Ernennungen
zu geistlichen Amtern und
die Genehmigung der Abberusung von
solchen Amtern; die Bestätigung der Ernennung
und der Abberufung protestantischer
Pfarrer; die Genehmigung der
Wahlen der Präsidenten der protestantischen
Konsistorien, die Ernennung der
eistlichen Inspektoren der Kirche Augshurgiccher
Konfession und die Genehmigung
der Wahlen der weltlichen Inspek-