Full text : Staats-Lexikon.

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halter,  welcher  vom  Kaiser  ernannt  und
abberufen  wird,  residiert  in  Straßburg.
Der  Umfang  der  ihm  zu  übertragenden
landesherrlichen  Dehngnse  soll  nach  dem
Gesetz  vom  4.  Jul  1879  durch  kaiserliche
Verordnung  bestimmt  werden,  und  ebendiese
  Verordnung  ward  23.  Juli  1879
(Reichsgesetzblatt,  S.  282  ff.)  erlassen.
Der  Generalfeldmarschall  Edwin  Freiherr
v.  Manteuffel  wurde  dadurch  zum  kaiserlichen
  Statthalter  in  E.  ernannt.

Die  landesherrlichen  Befugnisse,  welche
dem  Statthalterdurchjene  Verordnung
übertragen  wurden,  sind  folgende:  1)  Die
Vollziehung  der  Verordnungen,  welche
zum  Gegenstand  haben:  die  Anordnungen
von  Wahlen  zu  den  Bezirkstagen  und
den  Kreistagen;  die  Berufung  sowie  die
Schließung  der  Bezirkstage  und  der  Kreistage;
  die  Suspension  und  die  Vernichtung
von  Beschlüssen  der  Bezirkstage  und  der
Kreistage;  die  Feststellung  des  Haushaltsetats
  und  des  Rechnungswesens  der  Bezirke;
  Abänderungen  in  der  Umgrenzung
der  Kreise  und  der  Gemeinden;  die  Auflösung
  von  Kreistagen  und  von  Gemeinderäten;
  die  Ermächtigung  von  Bezirken,
Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  zur
Aufnahme  von  Anleihen  sowie  zur  Erhebung
  von  Steuerzuschlägen;  die  Ermächtigung
  zur  Erhebung  von  Oktroigebühren
  und  die  Genehmigung  der  auf  die
Erhebung  dieser  Gebühren  Pchüglichen
Reglements;  die  Ermächtigung  zur  Erhebung
  von  Brücken=  und  Fährgeld;  die
Errichtung  von  Handelskammern,  die
Festseung  der  Mitgliederzahl  und  die
Umgrenzung  der  Bezirke  dieser  Handelskammern;
  die  Anerkennung  gemeinnütziger
  Anstalten  und  die  Genehmigung  der
Etatuten  derartiger  Anstalten;  die  Genehmigung
  der  Errichtung  von  Krankenund
  Siechenhäusern;  die  Genehmigung
der  Errichtung  und  die  Aufhebung  von
Sparkassen;  die  Ermächtigung  zur  Bildung
  von  Bodenkreditgesellschaften  und
von  Versicherungs  geellshaften  sowie  die
Genehmigung  der  Statuten  derartiger  Gesellschaften;
  die  Abänderung  der  Umgrenzung
  und  die  Verlegung  des  Pfarrsitzes
katholischeroder  protestantischer  Pfarreien;
die  Abgrenzung  von  Inspektionsbezirken

Elsaß  =  Lothringen  (Befugnisse  des  Statthalters).

der  Kirche  Augsburgischer  Konfession,  von
protestantischen  Konsistorialbezirken  und
von  israelitischen  Konfistorial=  und  Rabbinatsbezirken;
  die  Ermächtigung  zur  Eröffnung

  neuer  Kultusstätten;  die  Ermächtigung

  juristischer  Personen  zur  Annahme
von  nkungen  und  letztwilligen  Zuwendungen;
  die  Ermächtigung  zur  Ausführung
  gemeinnütziger  Arbeiten  und  die

eststellung  der  Dringlichkeit  derartiger

rbeiten,  soweit  dieselben  nicht  für  das
Reich  ausgeführt  werden;  die  Klassicrung
und  Deklassierung  öffentlicher  Straßen;
die  Bezeichnung  der  Gewässer,  welche  als
schiffbar  oder  flößbar  anzusehen  sind;  die
Erlaubnis  zu  baulichen  Vorrichtungen  in
derartigen  Gewässern  und  die  Erlaubnis,
aus  denselben  Wasser  abzuleiten;  die  Genehmigung
  von  Verträgen,  durch  welche
Kolberechtigun  en  in  Staatsforsten  gesen

btretung  von  Waldgrundstücken  abgelöst
werden;  die  Festsetzung  des  Meist=  und
Mindestbetrags  des  dür  den  Besuch  der
höhern  öffentlichen  Schulen  zu  erhebenden
  Schulzeld  die  Ermächtigung  zu
Namensänderungen.  ¾  Die  Befugnis
zum  Erlaß  von  Geldstrafen,  welche  durch
richterliches  Urteil  oder  im  Verwaltungsweg
  rechtskräftig  erkannt  sind,  und  die  Befugnis
  zur  Gewährung  der  Rehabilitation;
die  Befugnis  zum  Erlaß  von  Steuern,  Gebühren,
  Gefällen,  zur  Niederschlagung  von
Kassendefekten  und  fiskalischen  Forderungen
  sowie  die  Befugnis  zur  Genehmigung
nachträglicher  Abänderung  für  den  Landesfiskus
  und  für  die  Bezirke  abgeschlossener
Verträge.  3)  Die  Ernennung  und  Abberufung
  der  Bürgermeister  und  deren  Beigeordneten;
  die  Ernennung  der  Präsidenten
der  Vereinezugegenseitiger  Unterst  üßung  ;
die  Genehmigung  der  von  den  katholischen
Bischöfen  des  Landes  vorgenommenen  Ernennungen
  zu  geistlichen  Amtern  und
die  Genehmigung  der  Abberusung  von
solchen  Amtern;  die  Bestätigung  der  Ernennung
  und  der  Abberufung  protestantischer
  Pfarrer;  die  Genehmigung  der
Wahlen  der  Präsidenten  der  protestantischen
  Konsistorien,  die  Ernennung  der

eistlichen  Inspektoren  der  Kirche  Augshurgiccher
  Konfession  und  die  Genehmigung
  der  Wahlen  der  weltlichen  Inspek-