Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 31. 1917. 195 
(34) Bekanntmachung vom 20. Februar 1917 zur Ausführung der — 
verordnung vom 2. Februar 1917 über eine Erhebung der Vorräte an Kar- 
toffeln am 1. März 1917. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 2. Februar 1917 über eine 
Erhebung der Vorräte an Kartoffeln am 1. März 1917 wird Nachstehendes 
bekannt gemachte: 
1. Die Erhebung erfolgt ortschaftsweise. Zuständige Behörde im Sinne 
von § 2 der Bundesratsverordnung, welcher die vorhandenen Vorräte an Kar- 
toffeln anzuzeigen sind, ist die Ortsobrigkeit. 
2. Die Anzeigen sind von den anzeigepflichtigen Personen auf Vordrucken. 
welche ihnen von den Ortsobrigkeiten bezw. Gemeindevorständen (Ortsvor- 
stehern) zugestellt werden, zu erstatten. 
3. Die Anzeigen über Vorräte, die sich am 1. März auf dem Transport be- 
finden, sind unverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger unmittelbar 
an die zuständige Ortsobrigkeit zu erstatten, welche sie in die Ortsliste einträgt 
oder nach erfolgter Absendung dieser dem Großherzoglichen Statistischen Amte 
übermittelt. 
4. Die Ortsobrigkeiten haben Vorsorge zu treffen, daß nicht nur die in 
den Haushaltungen vorhandenen, sondern auch alle in Lägern, Speichern und 
Mieten bezw. auf dem Transport befindlichen Vorräte von Kartoffeln angezeigt 
werden. 
Zu dem Zweck haben die Ortsobrigkeiten in ortsüblicher Weise öffentlich 
bekannt zu machen: 
1. daß am 1. März eine allgemeine Aufnahme der Vorräte an Kar- 
toffeln stattfinden soll; 
2. daß alle Personen, welche mehr als 20 Pfund Kartoffeln im Ge- 
wahrsam haben, verpflichtet sind, ihre Vorräte der Ortsobrigkeit an- 
zuzeigen; 
3. daß die anzeigepflichtigen Personen rechtzeitig zum 1. März die vor- 
handenen Vorräte nach Gewicht feststellen; 
4. daß alle Angaben in Zentnern und Pfunden zu machen sind. 
Soweit das Gewicht der vorhandenen Vorräte nicht durch Wägen festge- 
stellt werden kann, ist es aushilfsweise zu schätzen.
	        
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