240 Nr. 35. 1917.
Belianntmachung
Nr. M. 1/1. 17. K.R.A.,
betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung sowie freiwillige
Ablieferung von Glocken aus Bronze.
Vom 1. März 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kiiegsministeriums
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den
allgemeinen Stratgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen
die Vorschriften über Beschlagnahne und Enteignung nach § 6') der Bekanntmachungen
über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357),
vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645), vom 25. November 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbtl. S. 1019) und jede
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5°*) der Bekanntmachungen über
Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom 3. September
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684)
bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannimachung
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
81.
Jnkrasttreten der Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 1. März 1917 in Kraft.
8 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstande.
Von der Bekanntmachung werden betroffen: sämtliche aus Bronze gegossenen
Glocken mit Ausnahme der im § 3 aufgeführten Bronzeglocken.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrase bis zu 10 000 41 wird, sosern nicht
nach den allgemeinen Strasgesehen. höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauspugeben oder sie auf Verlangen
des Erwerbers überbringen oder zu übersenden, zuwt gesandere
2. wer unbefugt elnen beschlagnahmten Gegenstand beiselle chafft, beschädigt oder Benlahn
e bbaust oder kauft oder ein anderes Veräußerungs-- ober Erwerbsgeschäft
er ihn a e
chließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu
behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
*#) Wer vorsätzlich die Auskunst, ju der er auf Grund dieser Verordnung verfflichtet ist, nicht
in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Ge #ngnis
bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 A bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen
sind, im Urteile für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die
vorgeschriebenen agerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
er fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in
der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvonstendige Angaben macht, wird mit Geldstrafe
s zu 3000 oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis 4 6 Monaten bestrast. Ebenso wir
bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurlchten oder zu führen unterläßt.