242 Nr. 85. 1917.
87.
Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten Bronzeglocken.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Bronzeglocken unterliegen einer Melde-
pflicht, auch wenn die Befreiung von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung
gemäß den Sonderbestimmungen des § 9 ausgesprochen wird; sie sind durch den Be-
sitzer zu melden. Die gemeldeten Bronzeglocken werden durch besondere an den Besitzer
gerichtete Anordnungen enteigne werden. Gemäß den Bestimmungen dieser Enteig-
nungsanordnungen sind sie alsdann, soweit ersforderlich, auszubauen und nach Entfer-
nung der Klöppel und Klöppelöhre an die Sammelstellen abzuliefern.
Die enteigneten Bronzeglocken, die nicht innerhalb der in der Enteignungsanord-
nung vorgeschrietenen Zeit abgeliefert sind, werden auf Kosten des Ablieferungspflich-
tigen zwangsweise abgeholt werden.
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden dieselben Kommunalverbände
beauftragt, denen bereits die DurchfÜhrung der Bekanntmachung M. 1/10. 16. K. R.
A. vom 1. Oktober 1916, betrefsend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Entei nung
von Bierglasdeckeln, Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablieserung von anderen
Zinngegenständen, übertragen worden ist. Diese erlassen auch die Ausflhrungsbestim-
mungen hinsichtlich der Meldepflicht, Ablieferung und Einziehung der beschlagnahmten
Bronzeglocken.
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88.
ÜMbernahmepreis.
Der von der beauftragten Behörde für die Glockenbronze zu zahlende lbernahme-
preis wird für die aus einem Bauwerk ausgebauten Glocken wie folgt festgesetzt:
a) bei Geläuten") mit einem Gesamtgewicht über 665 kg
auf 2,00 4 für das Kilogramm,
zuzüglich einer festen Grundgebühr von 1000 4 für das Geläut;
b) bei kleinen Geläuten bis zu 665. kg
auf 3,50 —/ für das Kilogramm,
ohne jede weitere Grundgebühr.
Maßgebend ist für die Preisberechnung das aus einem Bauwerk ausgebaute
gesamte Bronz-gewicht.
Die lbernahmepreise enthalten den Gegenwert für die abgelieferten Bronzeglocken
einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, wie den Ausbau der
Bronzeglocken, die Entfernung der Klöppel und Klöppelöhre und die Ablieferung an die
Sammelstellen. - «
Ablieferer, die mit den vorbezeichneten Übernahmepreisen nicht einverstanden sind,
sollen dies sogleich bei der Ablieferung erklären. In Fällen, in denen eine gültliche
Einigung über den Übernahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß §8 2 und 3 der
Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf auf Antrag des Betroffenen
durch das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft in Berlin W 10, Biktoriastr. 34,
endgültig festgesetzt.
Unter Geläut im Sinne der Bekanntmachung wird die Gesamtzahl der auf einem Bauwerl
u. a. m. unter-
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besindlicenr Bronzeglocken verstanden, wenn sie auch an verschiedenen Türmen
gebracht fund.