Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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gekassen  wird,  wenn  man  gegen  diese
Fideicommiß-Eigenschaft  ohne  Agnaten-Consens
  einen  besondern  Credit
auf  diese  Güter  radicirt  här#e.

Da  wo  zum  Bestand  und  zu  der
Rechtskraft  der  Familien-Fideicemmisse
  besondere  landesherrliche  Bestaͤ-tigung
  erforderlich  ist,  wäre  diese  zu
gleicher  Zeit  zu  imploriren.
¶)  Es  ist  zwar  in  der  Familie  von  Verlichingen
  von  alten  Zeiten  herkömmlich,
  daß  einer  Tochter  2ooofl.  Heirathgut
  und  Aussteuer,  175  bis  v50  fl.
jfährliche  Depurat-Gelder  bis  zu  ihrer
Verheirathung,  von  den  im  väterlichen
  Erbe  süccedirenden  Brüdern  oder
Agnaten,  und  den  Wittwen  ein  Witthum
  von  etwa  600  fl.  ausgesetzt  werdenz
  allein  da  sich  die  Zeiten  sehr  geändert
  haben,  und  die  Preise  aller  Lebens-Bedürfnisse
  sehr  gestiegen  sind:
so  halte  ich  diese  Abfertigung  der
Töchter  und  Wittwen  in  der  Regel
heut  zu  Tage  für  zu  gering  und  ich
bin  des  Dafärhaltens,  daß  meine
Söhne  und  so  auch  meine  weitere
männliche  Nachkommen  hierüber  eine
besondere  Uebereinkunft  nach  Maßder

  Anzahl  der  zu  verforgenden  Töchter
  und  Wittwen  unter  Beirath  verständiger
  Freunde  und  Verwandten
treffen,  und  sich  hierin  nicht  genau
an  die  alte  Observanz  binden  —  und
daß  meine  Söhne  ihren  Wittwen
wenigstens  ein  Witthum  von  Soossl.
und  ihren  Töchtern  wenigstens  Jol.

Deputat-Gelder  und  Heirathgüter,

die  sich  über  sooo  fl.  und  wenigstens
auf  dreitausend  Gulden  belaufen,
aussetzen  sollten.

b.)  Etenso  ist  auch  meine  Meinunz,

daß  wenn  eine  Branche  von  meb
nen  drei  Shhnen  im  Mannsstamm
erlöschen,  und  nur  weibliche  Descendenz
  vorhanden  seyn  sollte,  dieser  für
ibren  Abtritt  des  väterlichen  Fideicommift-Antheils
  eine  solche  Absin“
dungs-  Summe  vertragsmäßig  aus
gesebt  werden  solle,  welche  mit  dem
Erbe  in  einem  angemessenen  Verh  ltnisse
  steht,  und  ohne  dem  Flor  und

Wohlstand  des  Mannsstamms  wehe

zu  thun,  doch  auch  diesen  abgefum
denen  weiblichen  Descendenten  ein
anständige  Eristenz  und  Versorgung
sichern  kann.  Ich  will  hierin  nichts

festseczen,  versehe  mich  aber  zu  meinen
  Söhnen  und  ihren  Nachkommen,
daß  sie  diese  Tendenz  gehörig  aufsah

gabe  ihres  Besitzthume  ihrer  übrigen
Glücksgüter  und  mit  billiger  Berücksichtigung
  aller  Reben-Umstände  und