Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

252 Nr. 35. 1917. 
3. nenen, Korkstopfen (Pfropfen), Korkspunden und Kort. 
unter 25 kg, 
eengG gebrauchten . ......«50kg, 
4. neuen Korkringen und ortendern ...... ,,25kg, 
desgleichen gebrauchten „ 50 kg, 
5. allen übrigen nicht genannten Fabrikaten aus Kork, 
soweit in ihnen der Kork in unverändertem Zu- 
kande enthalten und nicht mit anderen Stoffen est 
verbunden ist, und zwar neuen „ 25 kg, 
desgleichen gebrauchen „ 50 kLg, 
b) alle Bestände an den im § 1 genannten Gegenständen, die sich im Besitz 
der Heeres oder Marineverwaltung befinden. 
5 11. 
Anfragen und Anträge. 
Alle auf diese Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und Anträge sind an das 
Preußische Kriegsministerium, Abteilung Z.K., Wilhelmstraße 48, zu richten. 
5 12. 
Inkrafttreten der Bekanntmachung. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. März 1917 in Kraft. 
Altona, den 1. März 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falck, 
General der Infanterie.
	        
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