318 Nr. 47. 1917.
(2) Bekanntmachung vom 12. März 1917, betreffend die Dispensation der
Alteren Schulkinder zu Arbeiten auf dem Lande.
M it Rücksicht auf den durch die Fortdauer des Krieges verursachten Mangel
an Arbeitskräften werden die Schulbehörden ermächtigt, die größeren, mindestens
zehn Jahre alten Schulkinder, welche bei Arbeiten auf dem Lande helfen können,
für das kommende Sommerhalbjahr ganz oder für einen Teil desselben mit Zu-
stimmung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter der Kinder vom Schulunterricht
zu dispensieren.
Die Bestimmungen der §§ 5—7 der Verordnung vom 28. August 1910,
betreffend die Sommerschule im Domanium, und der §§ 9—11 der Verordnung
vom 31. Januar 1912, betreffend den Unterricht in den ritter= und landschaft-
lichen Landschulen, sowie die entsprechenden Bestimmungen in städtischen Schul-
ordnungen treten für diesen Sommer außer Kraft.
Schwerin, den 12. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.
(3) Bekanntmachung vom 12. März 1917, betreffend Heranziehung der Schul-
jugend zur Bekämpfung des Unkrauts.
Die Bekämpfung des Unkrauts auf den Acker-, Wiesen= und Garten-
ländereien sowie an deren Grenzen durch die Schuljugend ist zur Sicherung der
Volksernährung dringend erwünscht.
Die Beschäftigung kann sich in gleicher Weise auf Schüler und Schü-
lerinnen nach Maßgabe ihrer körperlichen Tauglichkeit erstrecken.
Die Heranziehung der Schulkinder ist von der Zustimmung der Eltern oder
ihrer Vertreter abhängig. Schulkinder, die nicht bei der Unkrautvertilgung mit-
wirken oder nicht aus anderem Grunde beurlaubt sind, haben an den regel-
mäßigen Unterrichtsstunden teilzunehmen.
Die Arbeiten dürfen nur mit Einwilligung der Nutznießer der beteiligten
Grundstücke vorgenommen werden. «
Die Regelung im einzelnen trifft nötigenfalls nach näherer Bestimmung
der kriegswirtschaftlichen Abteilung der zuständigen Kreisbehörde die zuständige